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dahin zu verstehen, daß der Verfolgte nicht die Voraussetzungen des § 6 BVFG, sondern die des § 4
BEG erfüllen müsse. Die gegenteilige Rechtsprechung - auch des Bundesverwaltungsgerichts - gehe
entweder von einer nicht gesetzeskonformen Auslegung aus oder die Ermächtigungsnorm des §
359 Abs. 2 LAG sei verfassungswidrig. Aber selbst wenn von der bisherigen Rechtsprechung
ausgegangen werde, sei das angefochtene Urteil fehlerhaft. Der Erblasser des Klägers erfülle die
Voraussetzungen des § 6 BVFG. Das Verwaltungsgericht verlange zu Unrecht von einem deutschen
Volkszugehörigen jüdischer Religionszugehörigkeit eine stärkere Intensität des Bekenntnisses als
von nicht jüdischen Deutschen erwartet werde. Die Einschulung des Klägers in eine deutsche
Schule müsse als Bekenntnis genügen. Dies müsse jedenfalls im vorliegenden Falle gelten, weil der
Erblasser ihn in Schulen von mindestens vier Nationalitäten und in jüdisch-religiöse Schulen mit wie erstmals im Schriftsatz vom 8. Juni 1970 geltend gemacht worden ist - deutscher
Unterrichtssprache hätte einschulen können.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Mit dem Hauptantrag kann der Kläger nicht durchdringen, weil das Ausgleichsamt B. zuständig war,
über seinen Feststellungsantrag zu befinden. Das hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis
zutreffend entschieden.
Das Feststellungsgesetz hat in den hier allein einschlägigen §§ 29 und 31 nicht die Frage
abschließend geregelt, welches Ausgleichsamt über Feststellungsanträge zu befinden hat, die von
einem Geschädigten gestellt werden, der seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat. So ist in § 29
FG keine Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Entgegennahme des
Feststellungsantrages in den Fällen getroffen worden, in denen Verfolgungsschäden im Sinne der 7.
FeststellungsDV geltend gemacht werden. In diesen Fällen braucht der Geschädigte gemäß § 11 a
Abs. 2 Satz 3 a. E. FG in Verbindung mit § 7 der 7. FeststellungsDV - anders als bei Vertreibungsund Ostschäden - nämlich niemals seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Lastenausgleichsgesetzes gehabt zu haben, um antragsberechtigt zu sein. Darüber hinaus hat das
Gesetz in § 21 Abs. 1 FG bestimmt, daß das nach § 29 FG zuständige Feststellungsamt zur
Entscheidung über den Schadensfeststellungsantrag nur zuständig ist, "soweit der Präsident des
Bundesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt". Letzteres hat er in Nr. 49 c der
Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA vom 27. April 1960 in der Fassung vom 6.
Oktober 1964 (Mtbl. BAA 1960, 114; 1964, 379) in Verbindung mit einer nicht veröffentlichten
Weisung getan, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einer
Niederschrift vom 20. Juni 1965 - I/4 LA 3560 II - 6/65 - über die Prüfung des Ausgleichsamtes
Zehlendorf durch das Bundesausgleichsamt und in einer Niederschrift über eine Dienstbesprechung
beim Bundesausgleichsamt in Bad Homburg vom 1./2. September 1966 enthalten ist. Der Wortlaut
dieser Weisung ist in einem Bericht des Ausgleichsamtes N. an das Ausgleichsamt A. abgedruckt,
der sich in der Akte des Ausgleichsamtes B. betreffend den Feststellungsantrag des Klägers
befindet.
Hiernach war, da der Kläger aus dem DP-Lager nach Israel übersiedelt ist, das Ausgleichsamt B.
örtlich zuständig, über den Feststellungsantrag des Klägers zu befinden. Dessen Zuständigkeit
wurde nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die von der Revision nicht
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3/30/2022