geschuldigte drei Strafverteidiger (zwei Verteidiger seiner Wahl sowie einen Pflichtverteidiger) an seiner Seite, die zu einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Belange beitragen werden. 24 cc. Das von der Schwurgerichtskammer für die Nichteröffnungsentscheidung herangezogene Gutachten der Amtsärztin Dr. med. P. vom 18.05.2015 i.V.m. dem von der Verteidigung beigebrachten nervenfachärztlichen Gutachten des Dr. med. H. vom 30.03.2015 sowie des ebenfalls durch die Verteidigung vorgelegten psychologischen Gutachtens des Dr. phil. habil. L. vom 02.06.2014, die sämtlichst den Angeschuldigten für dauerhaft verhandlungsunfähig erklären, erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Bei sämtlichen dieser Gutachten bleibt schon offen, ob sie bei ihren Einschätzungen überhaupt vom juristisch korrekten Begriff der Verhandlungsunfähigkeit ausgehen. Soweit weitere Umstände gegen die einzelnen Gutachten im Detail sprechen, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Argumente der Staatsanwaltschaft Schwerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.06.2015 sowie der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 17.07.2015. 25 dd. Die Einwände der Verteidigung, zuletzt in den Schriftsätzen vom 23.11.2015, führen zu keiner anderen Sicht der Dinge. 26 Substantiierte Mängel des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T. werden nicht aufgezeigt. Der Sachverständige hat sich mit den Vorgutachten beschäftigt, gelangt jedoch - gut nachvollziehbar - zu anderen Schlussfolgerungen. Er war auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Gerichts befugt, sich für sein psychiatrisches Gutachten des psychologischen Sachverstands der Sachverständigen B. zu bedienen und deren insbesondere testpsychologische Erkenntnisse und Befunde - wie geschehen - nach eigener Prüfung in sein Gutachten zu übernehmen (vgl. Meyer-Goßner-Schmitt a.a.O. § 73 Rn. 2 m.w.N.). 27 Soweit die Verteidigung überdies beanstandet, der Gutachter habe nicht berücksichtigt, ob der Angeschuldigte in Person überhaupt in der Lage sei, den gesamten Streitund Prozessstoff in allen Einzelheiten über die gesamte Verhandlungsdauer zu reflektieren, verfängt dies nicht. Denn in bedeutsamen Verfahren, denen sich ein ggf. nur einge- schränkt zur eigenen Verteidigung fähiger Beschuldigter gegenübersieht, gehört es gerade zum elementaren Wesen der (Pflicht)Verteidigung, dem Rechtsstaatsprinzip folgend einem Beschuldigten die notwendige Unterstützung zuteil werden zu lassen (vgl. § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO), ohne dass dieser Beschuldigte aufgrund der Schwierigkeit der Sachund Rechtslage verhandlungsunfähig wäre. 28 Anlass dazu, wie von der Verteidigung beantragt, ein weiteres Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten einzuholen, bestand für den Senat nicht. 29 c. Die Annahme der Verhandlungsfähigkeit verletzt vorliegend nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 51, 324 = NJW 79, 2349; fortgeführt u.a. durch BVerfG Beschluss vom 22.9.1993 - 2 BvR 1732/93 = NStZ 93,598; vom 24.2.1995 - Kammerbeschluss - 2 BvR 345/95 = NJW 95,1951(Fall Mielke); vom 20.9.2001 - Kammerbeschluss - Seite 6 von 8 -

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