weis ist ein Beweis, bei dem von einer mittelbar bedeutsamen Tatsache auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen wird. Ein Indiz kann aus persön- lichen, z. B. aus dem Verhalten eines Verfahrensbeteiligten, oder sachlichen Beweismitteln geschlossen werden. Grundsätzlich ist eine Gesamtwürdigung aller nicht ausschließbar entscheidungserheblichen Beweisanzeichen notwendig. Die Indizien selbst allerdings müssen unzweifelhaft oder doch mindestens hoch wahrscheinlich feststehen, bevor Rückschlüsse, die nicht lediglich Spekulation sein dürfen, aus ihnen gezogen werden können (vgl. zu Vorstehendem Nack MDR 1986, S. 366; Meyer-Goßner, a. a. O. § 261 Rdz. 25, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung korrespondiert zwanglos mit dem Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat durch einen Beschuldigten nur aus bestimmten Tatsachen, nicht jedoch aus Vermutungen hergeleitet werden darf (Senatsbeschluss a.a.O.; vgl. auch Meyer-Goßner a. a. O. § 112 Rdz. 7). 13 3. Im Lichte der vorstehenden Darlegungen konnte die angefochtene landgerichtliche Nichteröffnungsentscheidung - und mit ihr die Entschädigungsgrundentscheidung - keinen Bestand haben. Der Angeschuldigte ist der ihm mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 23.02.2015 vorgeworfenen Straftat aufgrund der darin vorgenommenen zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend verdächtig (a.). Das von der Schwurgerichtskammer angenommene dauerhafte Verfahrenshindernis der absoluten Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten besteht nicht (b.). Die Annahme der Verhandlungsfähigkeit verletzt nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen (c.). 14 a. Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Straftat im Sinne von § 203 StPO hinreichend verdächtig. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Anklageschrift, in welcher der verfahrensgegenständliche Sachverhalt eingehend dargestellt und rechtlich zutreffend - sowohl was die objektive als auch die subjektive Tatseite anbelangt - als Beihilfe zum vorsätzlich begangenem Mord durch grausame und heimtückische Tötung in 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gewürdigt worden ist. Soweit die Verteidigung Nachweise für eine unmittelbare Beteiligung des Angeschuldigten an den jeweiligen Tötungshandlungen vermisst, kommt es hierauf nicht an. Dem Angeschuldigten wird insoweit - bislang - keine Mittäterschaft zur Last gelegt. Nach der zutreffenden Entscheidung des Landgerichts München II vom 12.05.2011 - 1 Ks 12496/08 - machte sich der Beihilfe schuldig, wer in die Organisation eines der damaligen Vernichtungslager (hier: Auschwitz II [Birkenau]) derart eingebunden war, dass er durch sein Zutun den Hauptzweck dieser Vernichtungslager, die massenhafte Ermordung der jüdischen Bevölkerung Europas, gefördert hat. 15 Dies triff auch auf einen SS-Sanitäter zu, der - wie der Angeschuldigte - durch seine Tätigkeit einen nicht unerheblichen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und damit der Handlungsfähigkeit derjenigen geleistet hat, die an den konkreten Vernichtungsmaßnahmen unmittelbar beteiligt waren, indem sie entweder die Tötungen angeordnet oder selbst durchgeführt haben. Dass der Angeschuldigte im Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten ausweislich des Vermerks der Zeugen KOK T. und KHK H. vom 25.03.2014 (Band 4 Bl. 251 d.A.) aus freien Stücken angegeben hat, er sei „Desinfektor“ gewesen, was die Bezeichnung für einen zum Umgang mit Zyklon B besonders geschulten Sanitätsdienstgrad in den NS-Vernichtungslagern gewesen ist, rechtfertigt derzeit - Seite 4 von 8 -

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