- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin wegen des Schadens an Freiheit werden
zurückgewiesen.
Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch wegen Gesundheitsschadens
und über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Die nichtjüdische Klägerin war mit einem Juden verheiratet. Sie behauptet, aus diesem Grunde vom
1. Februar 1943 bis zum 18. April 1945 Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen in
Magdeburger Fabriken geleistet zu haben, und verlangt Entschädigung für Schaden an Freiheit nach
§43 Abs. 3 BEG.
Weiter begehrt sie Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen eines Gallenleidens, eines
Gelenkrheumas, einer Gicht und einer Arterienverkalkung mit Herzschädigung.
Die Behörde und das Landgericht haben diese Ansprüche verneint. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung der Klägerin durch ein Teilurteil zurückgewiesen, soweit es sich um den Freiheitsschaden
und um das Heilverfahren für Gelenkrheuma, Gicht und Arterienverkalkung handelt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese Entschädigungsansprüche weiter. Das beklagte Land hat
sich vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Der Berufungsrichter hat nicht feststellen können, daß die Klägerin, wie vorgetragen, vom 1.
Februar 1943 bis Ende Oktober 1944 zur Zwangsarbeit in einer Sauerkrautfabrik eingesetzt war.
Auch habe sie in dieser Zeit nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt; sie habe zwar in einer
Dachkammer wohnen müssen, sich aber an ihrem Aufenthaltsort frei bewegen dürfen.
Die Rügen der Revision betreffen nicht diesen Zeitraum. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts
enthält keinen Mangel. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des §43 Abs. 3 BEG
setzt nach BGH RzW 1969, 262 voraus, daß der Verfolgte einer eingreifenden und streng
überwachten Beschränkung seiner räumlichen Bewegungsfreiheit unterworfen war. Es liegt auch
nicht der gleichzuachtende Tatbestand vor, daß sich die Klägerin aus Furcht vor Verfolgung diese
Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit selbst auferlegte.
Von Ende Oktober 1944 bis zum 18. April 1945 leistete die Klägerin nach der Überzeugung des
Berufungsrichters Zwangsarbeit unter strenger Bewachung in einer Magdeburger Sackfabrik. Den
Entschädigungsanspruch für diesen Zeitraum verneint das Berufungsurteil, weil die Klägerin
außerhalb ihres Zwangsarbeitseinsatzes auch weiterhin nicht unter haftähnlichen Bedingungen
gelebt habe.
Diese Begründung entspricht der vom Bundesgerichtshof RzW 1960, 210 und 1962, 410
vertretenen Auffassung. An ihr kann jedoch nicht festgehalten werden. Anspruch auf Entschädigung
wegen Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen besteht vielmehr nach §43 Abs. 3 BEG auch
dann, wenn der Verfolgte außerhalb des Arbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen Bedingungen
gelebt hat.
Auszugehen ist vom Gesetzeswortlaut. Die Vorschrift stellt das Leben unter haftähnlichen
Bedingungen neben die Zwangsarbeit unter eben diesen Bedingungen. Würde die Entschädigung
voraussetzen, daß der Verfolgte während des Arbeitseinsatzes und in seinem übrigen Leben unter
haftähnlichen Bedingungen stand, dann wäre dieser Tatbestand im ganzen durch den Begriff des
"Lebens unter haftähnlichen Bedingungen" gedeckt und es bedürfte keiner Ausführung der
"Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen". Die Zwangsarbeit unter solchen Bedingungen
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5/20/2022