26/03 —, juris Rn. 21 m. w. N. auf die Rspr. des BGH; VG München, Beschluss vom 9. Januar 2017 - M 7 S 16.3223 juris Rn. 21). All dies rechierjgt die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen des Klägers. Rechtsextremisjsches Gedankengut ist nicht mit der verfassungsgemäßen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu vereinen. Die Sicherheitsbehörden fassen unter dem Begriff des Rechtsextremismus überzeugend najonalisjsche, anjsemijsche, rassisjsche und fremdenfeindliche Ideologieelemente zusammen. Gemein ist diesen, dass die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder einer als von den Protagonisten definierten „Rasse" über den Wert eines Menschen gestellt wird. Dieses Werteverständnis steht im Widerspruch zu den Prinzipien der freiheitlichen demokrajschen Grundordnung und zum Grundgesetz (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat 2020, s. 48) . Im Hinblick auf die jährliche Veranstaltung „Tag der Ehre" und dem daran anschließenden Marsch einer Strecke von 60 Kilometern im Raum Budapest, dem „Ausbruch 60", machen auch die Organisatoren — ungarische Rechtsextremisten und u. a. das in Deutschland verbotene „Blood and Honour"-Netzwerk die verfassungsfeindlichen Bestrebungen offenkundig (Niedersächsischer Verfassungsschutzbericht 2020, S. 61). Das Treffen stellt ein zentrales, europäisches Schlüsselereignis der rechtsextremisjschen Szene dar und hat maßgeblich die Funkjon der europaweiten Vernetzung Gleichgesinnter (Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2020, S. 56). Nicht zuletzt besitzt der Marsch „Ausbruch 60" wegen seines körperlichen Leistungsanspruchs eine hohe A=rakjvität unter Rechtsextremisten (Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat 2020, S. 73). Das Teilnehmerfeld umfasst laut Verfassungsschutzbehörden Rechtsextremisten aus ganz Europa, vorrangig aus Deutschland sowie aus Ungarn. Vertreter der Parteien „Der III. Weg" und „Die Rechte" werben offen im Internet mit ihren Teilnahmen (h=ps://derdri=eweg.info/videos/kurzvideo-zum-ausbruch-60-in-budapest/). In den vergangenen Jahren traten Funkjonäre der NPD als Redner auf, z. B. 2007 V... (vgl. BT-Drs. 17/4624, S. 4). Die Veranstaltung bietet auch rechtsextremisjschen Rockbands eine Bühne („"Tag der Ehre" in Budapest: ein Interview mit Dr. T... H..." auf h=ps://www.jfda.de/post/tag-der-ehrein-budapest; abgerufen am 23. November 2023). Weder ein Marsch zur Verehrung der Waffen-SS, noch die offene Bekundung von Sympathien mit dem deutschen Najonalsozialismus sind mit den zentralen Verfassungsgrundsätzen der Menschenwürde, Demokraje und Rechtsstaatlichkeit vereinbar. Vielmehr begründet die Teilnahme an einem Marsch mit einer solchen Zweckrichtung die Annahme, dass der Verfassungsgrundsatz des Ausschlusses jeder Gewaltund Willkürherrschah infrage gestellt wird (vgl. S 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c, Abs. 2 lit. f

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