mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munijon jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 1998 — 1 B 245.97 —, juris Rn. 5). Besteht ein entsprechender, nicht nur auf vagen Anhaltspunkten begründeter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliegt, so wiegt das damit einhergehende Risiko für Leib und Leben Dri=er höher, als die Freiheit, derlei Waffen besitzen zu dürfen (VG München, Beschluss vom 11. Mai 2020 - M 7 S 20.87-, juris Rn. 25; vgl. BT-Drs. 18/12397, S. 13). Insoweit ist nicht erforderlich, dass die individuelle Betäjgung die freiheitlich demokrajsche Grundordnung in einer Weise infrage stellt, die den Schluss erlaubt, der Betroffene werde Waffen im Sinne einer verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen. Die Versagungsgründe des S 5 Abs. 2 Nr. WaffG setzen einen waffenrechtlichen Bezug nicht voraus (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16. März 2018 — 3 A 556/17 Rn. 50). Unter Berücksichjgung dieses Maßstabes ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeitsvermutung des S 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG erfüllt sind, da nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung geführt hä=en. a) Aufgrund der wiederholten Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung „Ausbruch 60", die in unmi=elbarem Zusammenhang mit dem „Tag der Ehre" in Ungarn steht, besteht der konkrete Verdacht, dass der Kläger Bestrebungen einzeln verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (aa)) und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker richten (bb)). aa) Das Schutzgut der „verfassungsmäßigen Ordnung" in Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz ist Ausdruck einer „streitbaren Demokraje". „Verfassungsmäßige Ordnung" ist inhaltlich entsprechend wie der in Art. GG und Art. 18 GG gebrauchte Begriff der „freiheitlichdemokrajschen Grundordnung" auszulegen. Zu den von der „freiheitlich-demokrajschen Grundordnung" umfassten elementaren Verfassungsgrundsätzen i. S. d. Art. 9 Abs. 2 GG gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u. a. die Achtung der im Grundgesetz abgebildeten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokrajeprinzip und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 BVerwG — 6 C 9.18 —, juris Rn. m. w. N. zur Rspr. des BVerfG). Des Weiteren lässt sich an die Auflistungen der Schutzgüter in S 92 Abs. 2 Strafgesetzbuch StGB sowie die Definijonen in S 4 Bundesverfassungsschutzgesetz BVerfSchG anknüpfen (vgl. Albrecht/Roggenkamp/Braun, 1. Aufl. 2014, GG Art. 9, beck-online, Rn. 31 m. w. N.; (BTDrs. 14/7758, S. 55). S 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG setzt insoweit voraus, dass der Betroffene Bestrebungen einzeln verfolgt haben muss, die sich gegen diese elementaren

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