Strapazen der betroffenen Einzel individuen und stelle keine Ehrung der Waffen-SS als solcher dar. Es sei zwar zutreffend, dass unter den ca. 50.000 betroffenen Soldaten auch ein geringer Prozentsatz von Angehörigen der Waffen-SS gewesen sei, der überwiegende Teil rekrujere sich allerdings aus Wehrmachtsangehörigen und ungarischen Truppenteilen. Der Kläger bekenne sich zur freiheitlich demokrajschen Grundordnung, sei in keiner polijschen Partei oder Vereinigung Mitglied und unterstütze eine solche auch nicht. Er habe allgemein ein Interesse daran, das Leben von Militärangehörigen aus verschiedensten Epochen der Zeitgeschichte nachzustellen. Dies habe keinerlei kriegsverherrlichenden Charakter. Der „Ausbruch 60" gehöre zum Teil seines Hobbys. Eine Teilnahme hieran sein in keiner Weise etwas, das die Schutzgüter tangiere, die S 4 Bundesverfassungsschutzgesetz — BVerfSchG — als Bestrebungen definiert. Die erstmalige Teilnahme, die der Kläger nur wegen seines Scheiterns wiederholt und dann erfolgreich abgeschlossen habe, habe keinerlei polijsche Komponente und könne deshalb begriffsnotwendig keine ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise sein, die darauf gerichtet sei, einen in S 4 Abs. 2 BVerfSchG definierten Verfassungsgrundsatz infrage zu stellen. Auch aus der passiven Entgegennahme eines Streckenstempels im Ausland, der dort keine Strahatbestände erfülle und nur zum Nachweis der Absolvierung der Laufposten erteilt und auch nur in diesem internen Rahmen verwendet würde, ließen sich keine Bestrebungen konstruieren. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2021 In Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf den Inhalt der ergangenen Bescheide und der gerichtlichen Beschlüsse ergänzend aus, dass ein Gedenkmarsch für die Waffen-SS im heujgen östlichen Europa die heujgen Werte einer freiheitlichen Demokrajschen Republik und das friedliche Zusammenleben nicht achte. Durch die Teilnahme des Klägers an diesen Veranstaltungen in der rechtsextremisjschen Szene sei davon auszugehen, dass er Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen das friedliche Zusammenleben verfolge.

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