des Verfassungsschutzes handele es sich um eine typische nachrichtendienstliche
Desinformajon. Mit Bescheid vom 22. September 2021 widerrief die Beklagte die dem
Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (Ziff. 1) und forderte den Kläger auf, die drei in seinem
Besitz befindlichen Schusswaffen und noch vorhandene Munijon innerhalb von einem
Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechjgten zu überlassen oder von einem
Büchsenmacher unbrauchbar machen zu lassen (Ziff. 2). Ferner forderte sie den Kläger auf,
die in Ziff. 1 genannten Waffenbesitzkarten zurückzugeben (Ziff. 3). Für den Fall des
fruchtlosen Fristablaufs der Anordnung in Ziff. 2 wurde die Sicherstellung angekündigt (Ziff.
4). Unter Ziffer fünf drohte die Beklagte ein Zwangsgeld i. H. v. 500,00 EUR für den Fall an,
dass der Kläger der in Ziff. 2 genannten Anordnung nicht nachkommen sollte. Weiter
ordnete sie für die Ziffern 1 bis 3 die soforjge Vollziehung an (Ziff. 6). Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach S 5 Abs. 2
Nr. 3 lit. a) WaffG nicht (mehr) besitze. Es sei aufgrund der akjven Teilnahme des Klägers an
der vom LfV bezeichneten Veranstaltung dem „Tag der Ehre" in Budapest samt
Gedenkmarsch — davon auszugehen, dass der Kläger Bestrebungen gegen die
verfassungsm��ßige Ordnung und das friedliche Zusammenleben verfolge. Der Marsch finde
zum Gedenken an die Waffen-SS sta=. Da die Waffen-SS im heujgen östlichen Europa
größte Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt habe, zeige dies,
dass der Kläger die heujgen Werte einer freiheitlich demokrajschen Republik und das
friedliche Zusammenleben nicht achte. Den Widerspruch des Klägers vom 4. Oktober 2021
wes die Landesdirekjon Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2022 zurück.
Darin änderte und ergänzte die Widerspruchsbehörde den Bescheid vom 22. September
2021 insoweit, als dass sie die soforjge Vollziehung (Ziff. 6 des Ausgangsbescheides) nur für
die Ziffern 2 und 3 des Bescheides (Herausgabe der Waffen und Waffenbesitzkarten)
anordnete und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegte (vgl. Ziff. 1 des
Widerspruchsbescheides).
Nach fruchtlosem Durchlaufen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens in zwei Instanzen
(VG Leipzig, Beschluss vom 10. Februar 2022 — Az. 3 L 696/21 SächsOVG, Beschluss vom 4.
Juli 2022 — Az. 6 B 61/22 —) hat der Kläger am November 2022 Klage erhoben und führt
aus, dass er nicht an einer polijschen Demonstrajon oder der Veranstaltung mit dem
Namen „Tag der Ehre" teilgenommen habe, sondern lediglich an der Anschlussveranstaltung
„Ausbruch 60". Bei dem „Ausbruch 60" handele es sich um eine internajonale sportliche
Veranstaltung, die in Erinnerung an den Ausbruchsversuch von 50.000 ungarischen und
deutschen Soldaten aus einer sowjejschen Einkesselung erinnere, bei der nahezu alle
Ausbrechenden verstorben seien. Der Marsch würdige die Aufsichnahme übermenschlicher