neonazis-marschieren-in-ss-uniform-durch-budapest60065622. bild.html, abgerufen am 23.
November 2023). Der Charakter der Veranstaltung als Zusammentreffen der rechtsextremen
Szene wird selbst für eine polijsch unbedarhe Person offenkundig. Wer bei einer solchen
Veranstaltung wiederholt die körperliche Herausforderung sucht, in dem Wissen um den
verfassungsfeindlichen Charakter der Veranstaltung, verherrlicht gleichzeijg die von dieser
Veranstaltung in die Welt ausgesandte Botschah der Verfassungsfeindlichkeit und des NeoNazismus. In Kenntnis der den verfassungsfeindlichen Charakter der Veranstaltung
begründenden Umstände durch seine Teilnahme 2019 hat sich der Kläger nichtsdestotrotz
2020 akjv erneut zur Anreise entschlossen und durch seine wiederholte Teilnahme akjv
zum „Gelingen" der rechtsextremen Veranstaltung sowie zur wachsenden Popularität und
zur internajonalen Vernetzung der rechtsextremen Szene beigetragen. Vortrag dazu, auf
welche Weise der Kläger erstmals zur Teilnahme an dieser „sportlichen Veranstaltung"
gekommen ist, fehlt gänzlich. Darlegungs- und beweisbelastet bleibt er auch zu der Frage,
welche sonsjgen sportlichen ExtremWe=kämpfe der Kläger im Rahmen seines
vermeintlichen Hobbys bisher wahrgenommen hat oder in Zukunh wahrnehmen Wird und
welche anderen sportlichen oder militärhistorischen Großveranstaltungen er besucht haben
will. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass der Kläger etwa — unabhängig von der
hiesigen rechtsextremisjschen Veranstaltung überhaupt weitere sportliche (Extrem)
We=kämpfe im In- und Ausland besucht hat und entsprechenden Herausforderungen
hobbymäßig nachgeht. Das klägerische Engagement beschränkt sich daher nach Aktenlage
auf die Teilnahmen am rechtsextremen „Ausbruch 60". Seine behauptete Leidenschah, das
Leben von Militärangehörigen verschiedenster Epochen der Zeitgeschichte nachzustellen, ist
offensichtlich ausschließlich seiner prozessualen Situajon und nicht seinen wirklichen
Interessen geschuldet. 2. Schließlich fällt die Täjgkeit des Klägers auch in zeitlicher Hinsicht
im Februar 2019 und 2020 in den Fün{ahresrahmen des S 5 Abs. 2 Ziff. 3 WaffG. Il. Die
begleitenden Anordnungen in den Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheids vom 22.
September 2021 sind ebenfalls rechtmäßig. Die Rückforderung der Waffenbesitzkarten (Ziff.
3) folgt unmi=elbar aus S 46 Abs. 1 S. 1 WaffG bei Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.
Die Aufforderung, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb einer Frist
von einem Monat unbrauchbar zu machen oder einem Berechjgten zu überlassen und dies
der Behörde nachzuweisen (Ziffer 2), basiert auf S 46 Abs. 2 S. 1 WaffG. Im Übrigen wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des VG
Leipzig vom 10. Februar 2022 (3 L 696/21) und des SächsOVG vom 4. Juli 2022 (6 B 61 /22)
sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2022, dort unter 11., verwiesen,
denen das Gericht folgt. Die Kostenentscheidung beruht auf S 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht