beck-online m. w. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Teilnahme an der rechtsradikalen Veranstaltung „Ausbruch 60" gleichermaßen zu bejahen. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die vorstehenden Ausführungen unter aa) verwiesen. cc) Soweit der Kläger ausführt, es handele sich beim sog. „Ausbruch 60" um eine „internajonale sportliche Veranstaltung", die mit einer rechtsextremen polijschen Demonstrajon nichts zu tun habe, führt diese prozesstakjsche Schutzbehauptung ins Leere. Seine Einschätzung wird durch allgemein zugängliche Erkenntnisquellen nicht gestützt und lässt sich mit den Feststellungen der Verfassungsschutzbehörden nicht in Einklang bringen. Die „Wanderung" „Ausbruch 60" schließt unmi=elbar an den Aufmarsch „Tag der Ehre" in Budapest an und ist Teil der dort jährlich stavindenden Vernetzung rechtsextrem eingestellter Personen aus ganz Europa. Eine Verbindung zum zivilgesellschahlichen Gedenken an die Opfer des Zweiten Weltkriegs ist hingegen nicht erkennbar. Es ist jedoch festzustellen, dass die Anpreisung des Marsches auf der Website der Veranstalter (h=ps://kitorestura.hu/hauptseite/; abgerufen am 23. November 2023) als Wanderung, um den ungarischen und deutschen Soldaten zu gedenken, die „ganz Westeuropa [...] heldenmüjg gegen die bolschewisjsche Rote Armee verteidigt" hä=en, ausschließlich von einschlägigen rechtsextremen Gruppierungen bzw. Parteien als eine solche „Gedenkveranstaltung" gleichermaßen (posijv) beworben wird, so etwa durch die Partei „Der III. Weg" (h=ps://derdri=eweg. info/2020/02/gedenken-an-die-schlacht-vonbudapest/; abgerufen am 23. November 2023) und die Partei „Die Rechte" (h=ps://dierechte.net/lv-nordrheinwesialen/kvrhein-erh/erlebnisbericht-ausbruch-60/; abgerufen am 23. November 2023). Weiter ist auch nicht etwa von einer niederschwelligen passiven Rolle des Klägers auszugehen. Durch die wiederholte Aufsichnahme der erheblichen physischen Strapazen im Februar, auch nachts — ein 60 km langer Fußmarsch über etwa Stunden — hat der Kläger seine Zugehörigkeit zu der rechtsextremen Szene und Ideologie — auch in physischer Hinsicht — unter Beweis stellen wollen. Auch damit werben die Veranstalter: den „Gefallenen und den wenigen, die unter Auqietung übermenschlicher Krähe der Hölle entrannen, . Ehrerbietung erweisen" zu wollen (h=ps://kitorestura.hu/hauptseite/; abgerufen am 23. November 2023). dd) Atypische Umstände, die vorliegend geeignet sein könnten, die Regelvermutung des S 5 Abs. ? Nr. lit. a) WaffG zu widerlegen, sind nicht ersichtlich. Für das Vorliegen eines atypischen Falles ist der Kläger darlegungs- und beweispflichjg. Dem ist er nicht nachgekommen. Der Kläger hat keinerlei atypischen Umstände vorgetragen hat, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des S 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG zu widerlegen. Er selbst hat keine oder dahingehende Argumente vorgetragen, dass er die Zielstellungen des Rechtsextremismus

Select target paragraph3