beck-online m. w. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Teilnahme an der
rechtsradikalen Veranstaltung „Ausbruch 60" gleichermaßen zu bejahen. Es wird zur
Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die vorstehenden Ausführungen unter aa)
verwiesen. cc) Soweit der Kläger ausführt, es handele sich beim sog. „Ausbruch 60" um eine
„internajonale sportliche Veranstaltung", die mit einer rechtsextremen polijschen
Demonstrajon nichts zu tun habe, führt diese prozesstakjsche Schutzbehauptung ins Leere.
Seine Einschätzung wird durch allgemein zugängliche Erkenntnisquellen nicht gestützt und
lässt sich mit den Feststellungen der Verfassungsschutzbehörden nicht in Einklang
bringen. Die „Wanderung" „Ausbruch 60" schließt unmi=elbar an den Aufmarsch „Tag der
Ehre" in Budapest an und ist Teil der dort jährlich stavindenden Vernetzung rechtsextrem
eingestellter Personen aus ganz Europa. Eine Verbindung zum zivilgesellschahlichen
Gedenken an die Opfer des Zweiten Weltkriegs ist hingegen nicht erkennbar. Es ist jedoch
festzustellen, dass die Anpreisung des Marsches auf der Website der Veranstalter
(h=ps://kitorestura.hu/hauptseite/; abgerufen am 23. November 2023) als Wanderung, um
den ungarischen und deutschen Soldaten zu gedenken, die „ganz Westeuropa [...]
heldenmüjg gegen die bolschewisjsche Rote Armee verteidigt" hä=en, ausschließlich von
einschlägigen rechtsextremen Gruppierungen bzw. Parteien als eine solche
„Gedenkveranstaltung" gleichermaßen (posijv) beworben wird, so etwa durch die Partei
„Der III. Weg" (h=ps://derdri=eweg. info/2020/02/gedenken-an-die-schlacht-vonbudapest/; abgerufen am 23. November 2023) und die Partei „Die Rechte" (h=ps://dierechte.net/lv-nordrheinwesialen/kvrhein-erh/erlebnisbericht-ausbruch-60/; abgerufen am
23. November 2023). Weiter ist auch nicht etwa von einer niederschwelligen passiven Rolle
des Klägers auszugehen. Durch die wiederholte Aufsichnahme der erheblichen
physischen Strapazen im Februar, auch nachts — ein 60 km langer Fußmarsch über
etwa Stunden — hat der Kläger seine Zugehörigkeit zu der rechtsextremen Szene und
Ideologie — auch in physischer Hinsicht — unter Beweis stellen wollen. Auch damit werben
die Veranstalter: den „Gefallenen und den wenigen, die unter Auqietung übermenschlicher
Krähe der Hölle entrannen, . Ehrerbietung erweisen" zu wollen
(h=ps://kitorestura.hu/hauptseite/; abgerufen am 23. November 2023). dd) Atypische
Umstände, die vorliegend geeignet sein könnten, die Regelvermutung des S 5 Abs. ? Nr. lit.
a) WaffG zu widerlegen, sind nicht ersichtlich. Für das Vorliegen eines atypischen Falles ist
der Kläger darlegungs- und beweispflichjg. Dem ist er nicht nachgekommen. Der Kläger hat
keinerlei atypischen Umstände vorgetragen hat, die geeignet sein könnten, die
Regelvermutung des S 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG zu widerlegen. Er selbst hat keine oder
dahingehende Argumente vorgetragen, dass er die Zielstellungen des Rechtsextremismus