VG Leipzig (3. Kammer, Urteil vom 3011.2023 – 3 K 1555/22
Amtlicher Leitsatz: Aufgrund der wiederholten Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung
"Ausbruch 60", die in unmi=elbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung „Tag der Ehre" in
Budapest (Ungarn) steht, besteht der konkrete Verdacht, dass der Kläger Bestrebungen
einzeln verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der
Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker,
gerichtet sind.
RechtskraD: Unbekannt
Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis. Am 29. Juni
2018 wurden dem Kläger eine grüne Standard-Waffenbesitzkarte sowie eine gelbe
Sportschützen-Waffenbesitzkarte erteilt. Zuletzt war er im Besitz von drei Waffen (Pistole
Typ ÖZ 75, Gewehr Typ G33/40 und Gewehr Typ Schmeisser AR-15 M5). Nach einer
Regelüberprüfung im Mai 2021 teilte das Sächsische Landesamt für Verfassungsschutz —
LfV — der Beklagten mit Schreiben vom 11. August 2021 mit, dass der Kläger vom 9. bis zum
10. Februar 2019 sowie vom 8. bis zum 9. Februar 2020 am „Tag der Ehre" in Budapest
(Ungarn) teilgenommen habe. Bei der Veranstaltung „Tag der Ehre" handelt es sich um eine
seit dem Jahr 1997 jährlich wiederkehrende Gedenkveranstaltung. Mit ihr und dem sich
anschließenden Marsch über 60 Kilometer soll dem gescheiterten Ausbruchversuch
ungarischer und deutscher Kamphruppen, darunter auch SS-Divisionen, im Februar 1945
aus der Einkesselung durch die Rote Armee gedacht werden. Die Erkenntnisse rechierjgten
nach Einschätzung des LfV die Annahme, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren
Bestrebungen i. S. d. S 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) Waffengesetz — WaffG — verfolgt habe,
vorliegend gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das
friedliche Zusammenleben der Völker (lit. bb)). Darüber hinaus teilte das LfV mit, dass eine
weitere, nicht mi=eilbare Erkenntnis über den Kläger vorliege. Am 17. August 2021 hörte
die Beklagte den Kläger zum geplanten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an. Zur
Begründung nahm die Beklagte Bezug auf die Erkenntnisse des LfV und die daraus folgende
waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächjgten vom 16.
September 2021 erwiderte der Kläger, dass es sich bei dem „Tag der Ehre" um eine
militärhistorische Gedenkveranstaltung militärisch Interessierter handele, das Event rein
sportlichen Charakter habe und geradezu der Völkerverständigung diene. Es finde sich
keinerlei Bezug zur Waffen-SS und auch kein Anzeichen für deren Ehrung. Bei der Mi=eilung