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Kostenentscheidung auf der Grundlage der bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen ist, zu
prüfen, ob die Klage bis zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache zulässig und begründet war.
Wenn, wie in dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren, ohne das erledigende Ereignis
eine Endentscheidung möglich gewesen wäre, ist an dem allgemeinen Grundgedanken des
Kostenrechts festzuhalten, daß die Partei, die im Verfahren unterlegen wäre, die Kosten zu tragen
hat.
Anm. d. Schriftltg.:
Vgl. hierzu auch die Entscheidung der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt, NJW 1986, 1258 (in diesem
Heft) über den Unterlassungsantrag gegen den Intendanten des Theaters.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1986-S-1259-N-1
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4/11/2022