BGH, Urteil vom 29.11.1973 – IX ZR 4/73OLG Koblenz16.02.1972
BeckRS 1973, 31378821
BGH, Urteil vom 29.11.1973 – IX ZR 4/73OLG Koblenz16.02.1972
Titel:
BGH: Urteil vom 29.11.1973 - IX ZR 4/73
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 29. November 1973
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai
und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird des Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Februar 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Der 1897 geborene jüdische Kläger betrieb seit April 1930 in H. (Oberschlesien) einen Groß- und
Kleinhandel mit Gruben- und Hüttenartikeln. Nach seinen Angaben hatte er dabei ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von 10.000 bis 12.000 RM. Im Zuge der
nationalsozialistischen Verfolgung verlor er 1934 die Belieferung von Hütten und Gruben und
verkaufte im November 1935 sein Geschäft wegen des Geschäftsrückgangs. Anschließend war er
als Vertreter mehrerer Firmen tätig. Im November 1938 wurde er in das Konzentrationslager
Buchenwald eingeliefert und wanderte im Dezember 1938 nach M. aus; dort arbeitete er als
Möbellackierer.
Der Kläger und seine Ehefrau meldeten fristgemäß Ansprüche wegen Schadens im beruflichen
Fortkommen an. Nachdem sich der Kläger im Falle einer vergleichsweisen Regelung seiner
Ansprüche mit einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes
einverstanden erklärt und seine Ehefrau auf die Geltendmachung eigener Berufsschadensansprüche
verzichtet hatte, schlössen die Parteien am 7. Dezember 1959 einen Vergleich über die Zahlung
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