ker) aus dem Verhängnis herausführt, die Wesensgleichheit (Identität) unseres Volkstums und unserer eingeborenen Art zu verlieren.“ 14 Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG können dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismittel führen werde, die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Vorliegend sind die Antragsgegner aufgrund der vom Antragsteller getroffenen Feststellungen als Mitglieder der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ anzusehen. Dies folgt aus dem Verwendungszweck der von ihnen getätigten Überweisungen. Bei Mitgliedern und Hintermännern wie aktiven Sympathisanten eines Vereins ist eine Auffindungserwartung in aller Regel ohne weiteres zu bejahen, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass diese auch persönlich im Besitz von Gegenständen sind, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben und für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, z. B. Propagandamaterial, Adressenlisten und sonstige Unterlagen über Strukturen und Organisation des Vereins (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth VereinsG § 4 Rn. 37). 15 Bei den in der Antragschrift angeführten Minderjährigen handelt es sich dagegen um „andere Personen“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 VereinsG, so dass bei ihnen eine Durchsuchung zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel nur dann zulässig ist, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Derartige Tatsachen benennt die Antragsschrift über die bloße amtliche Meldung im Haushalt der Antragsgegner nicht. 16 c. Soweit angesichts der Schwächen des begründenden Teils der Verbotsverfügung des Bundesministeriums, dem Vollzugszeitpunkt am 27. September 2023 und dem auf den 8. Oktober 2023 bestimmten (siehe Verordnung über den Tag der Landtagswahl 2023 vom 25. Januar 2023, GVBl. S. 60) Termin zur Wahl des 21. Hessischen Landtags ein mögliches politisches Profilierungsbestreben hinter der verbotsbehördlichen Verfügung des Bundesministeriums vom 4. August 2023 stehen mag, bleibt dies unerheblich. Hinsichtlich eines Verbots nach § 3 VereinsG steht der Verbotsbehörde nämlich ein politisches Ermessen zu (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth VereinsG § 3 Rn. 169), wenn dies auch in der Praxis eher dem Zweck dient, zu begründen, warum von einem vereinsrechtlichen Vorgehen gegen eine bestimmte Vereinigung trotz Vorliegens von Verbotsgründen, etwa wegen der Bedeutungslosigkeit der Vereinigung, abgesehen wird. Von daher kommt es nicht darauf an, dass die Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ im vom Bundesministerium herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2022 (abgerufen am 6. September 2023 über https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=3) nicht erwähnt wird, dafür indes im Untersuchungsausschuss 20/1 des Hessischen Landtags insofern eine Rolle spielte, als bekannt geworden war, dass Stephan Ernst, der spätere Mörder des Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke, bis zu einem unbekannten Zeitpunkt, der vor 2011 liegen muss (vgl. Abschlussbericht Untersuchungsausschuss 20/1 zu Drucksache 20/3080 vom 12. Juli 2023, LTDrucks. 20/11359 S. 188), dieser Vereinigung angehörte und dieser Umstand ausweislich des Zeugnisses der Sachbearbeiterin Nina R. - Seite 8 von 9 -

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