nes Verdachts erforderlich sind; sie setzt einen Verdacht bereits voraus (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 4 Rn. 41). 9 Zwar verbleiben bei einer Gesamtbetrachtung der Feststellungen, die das Bundesministerium im begründenden Teil seiner verbotsbehördlichen Verfügung vom 4. August 2023 trifft, Zweifel an einem Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 und 3 GG (a.), doch sind diese letztlich vor dem dafür sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) zu klären, das sich hierzu volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. Schenke/Graulich/Ruthig/Roth VereinsG § 3 Rn. 318), und treten hinter dem Sachverhaltsaufklärungsinteresse zurück, das diese Anordnung bestimmt (b.), mag das Vorgehen des Bundesministeriums möglicherweise auch sachfremde Ziele einschließen (c.). 10 a. Nach Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 und 3 GG sind auch Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Damit geht Art. 9 Abs. 2 GG über die Schranke der Vereinigungsfreiheit in Art. 124 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) hinaus, nach der die Vereinigungsfreiheit bestand „zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen“. Dem Verbot können Vereinigungen ebenso wegen ihres religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unterfallen (VG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 2016 – 5 L 4318/16 – BeckRS 2016, 55208; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth VereinsG § 3 Rn. 165), doch muss dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden. Dabei geht es um eine Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter nach dem Grundsatz eines schonenden Ausgleichs; dies sieht das Bundesministerium auf S. 88 f. seiner Verbotsverfügung wohl auch, ordnet die Abwägung indes einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Rechtsfolgenseite zu, worin ihm das erkennende Gericht nicht folgt. 11 Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG garantiert jedermann die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses; beim Glauben, der religiösen oder politischen Anschauungen scheiden Differenzierungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG aus. Damit kann der Staat nicht festlegen, ob eine Glaubensüberzeugung „richtig“ oder „falsch“ ist; entscheidend kann allein sein, ob „sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG zuordnen lässt“ (vgl. BVerfGE 138, 296 <329> = NVwZ 2015, 884 Rn. 86 „Kopftuch II“; ähnlich BVerfGE 108, 282 <298 f.> = NJW 2003, 3111 „Kopftuch I“). Für die Betroffenheit des so verstandenen Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG im Fall der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ spricht einiges, doch ist es nicht Sache des hinsichtlich der Anordnung von weitergehenden Ermittlungen angerufenen Gerichts, sondern des für Vereinsverbote durch das Bundesministerium sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgerichts, womöglich des Bundesverfassungsgerichts, diese Frage zu entscheiden. Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat jedenfalls mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt (BVerfGE 139, 321 <351> = NVwZ 2015, 1434 Rn. 95). 12 Da die Überzeugung der Antragsgegner, wie das Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2150/08 des vom Bundesministerium in seiner Verbotsverfügung vom 4. August 2023 wiederholt angeführten früheren Rechtsanwalts Jür- Seite 6 von 9 -

Select target paragraph3