- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Möbel nicht vernichtet wären, zugunsten dieses Verfolgten ausgelaufen sein. Liegt danach schon,
wie oben erwähnt, der Sonderfall der Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
durch die Klägerin vor, hat sie also Vermögensgegenstände in Ausnutzung von Maßnahmen der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben, so kommt es auf die Anwendung des § 2 der 11.
LeistungsDV-LA nicht mehr an.
Zwar ist § 2 der 11. LeistungsDV-LA mit § 1 der 11. LeistungsDV-LA durch den Begriff des
„Vermögensgegenstandes“, der „Verfolgungszeit“ und die Begriffe des „Verfolgten und Erwerbers“
(§ 1 Abs. 3 und 4 der 11. LeistungsDV-LA) eng verflochten. Die Vorschrift behandelt aber ihrem
klaren Wortlaut nach nicht die Fälle, bei denen erwiesenermaßen, wie hier, Vermögensgegenstände
in der Verfolgungszeit in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
erworben, d.h. entzogen sind, sondern diejenigen, bei denen Vermögensgegenstände als in
Ausnutzung von solchen Maßnahmen erworben gelten. § 2 der 11. Leistungs-DV-LA will also eine
Beweiserleichterung für die Fälle schaffen, bei denen der Entziehungstatbestand des § 1 der 11.
LeistungsDV-LA nicht klar gegeben ist. Insoweit schafft er kraft seiner Fiktion eine „Rest“regelung
für wenige Fälle, weil in den meisten aller Fälle die „Entziehung“ nach § 1 der 11. LeistungsDV-LA
festzustellen sein wird.
Wenn demnach der Senat mit dieser Entscheidung von derjenigen in BVerwGE 3, 62 abweicht, so
beruht dies auf der zwischenzeitlich durch die 11. LeistungsDV-LA vom 18. Dezember 1956
getroffenen „näheren“ Regelung des zu § 11 a Abs. 1 FG und § 359 Abs. 1 LAG aufgestellten
Grundsatzes, daß Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von
Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, weder festgestellt
werden noch einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen begründen können.
Dem angefochtenen Urteil ist also darin beizupflichten, daß der Verlust nach § 11 a FG nicht
festgestellt werden kann.
Zitiervorschlag:
BVerwG Urt. v. 30.8.1957 – IV C 224.56, BeckRS 1957, 102836
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1957-N-102836
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10/27/2021