- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Eigentums im Rechtssinne maßgeblich sein, sondern es muß der wirtschaftlich gleichbedeutende Verlust der Verfügungsgewalt genügen. Zwar braucht sich danach nicht jede "Beschlagnahme" schon als Entziehung darzustellen. Im vorliegenden Fall jedoch ergibt sich aus dem in Ablichtung bei den Akten befindlichen Schreiben der Deutschen Allgemeinen Treuhand-GmbH vom 21. November 1939 eindeutig, daß die "Beschlagnahme" durch "treuhänderische Verwaltung" schon die erste Stufe der von vornherein beabsichtigten förmlichen Entziehung des Eigentums war. In dem Schreiben heißt es, daß es dem "Treuhänder" obliege, "das Grundstück in arischen Besitz zu überführen", aus den Mietüberschüssen würden nur noch Ausgaben bestritten, "welche unmittelbar mit der Verwaltung des Grundstücks zusammenhängen. Weitere Zahlungen werden grundsätzlich nicht vorgenommen." Damit steht fest, daß dem Verfolgten in wirtschaftlicher Sicht schon 1939 sein Grundvermögen entzogen war. Der vorstehend vertretenen Auffassung steht das Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 1961 - BVerwG III C 128.58 - (Buchholz 427.3 § 359 Nr. 12) nicht entgegen. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 13. Oktober 1964 - BVerwG III C 115.62 - (BVerwGE 19, 300) wirtschaftliches Eigentum in der Form von Eigenbesitz, ausgeübt durch das Deutsche Reich, angenommen und dargelegt, daß er sich mit diesem Ergebnis nicht in Widerspruch zu dem zitierten Urteil vom 6. April 1961 setze. 3. Mithin ist davon auszugehen, daß die Beschlagnahme im Jahre 1939 Zeitpunkt der Entziehung war. Nach § 2 Nr. 1 der 5. FeststellungsDV ist bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes auszugehen für Gebiete mit durchgeführter Einheitsbewertung, sofern die Jahresrohmiete bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, von dieser (Rohmietverfahren). Die Einheitswerte waren im Memelland nach der Verordnung vom 30. Dezember 1939 (RGBl. I 1940 S. 25) erstmalig zum 1. Januar 1940 festzustellen. Die Einteilung des M. in entsprechende Bezirke und die Festlegung der Vervielfältiger für diese Bezirke erfolgte durch die Verordnung des Oberfinanzpräsidenten von Ostpreußen über die Bewertung bebauter Grundstücke im Memelland vom 5. Januar 1940 (RMBl. 1940 S. 11). Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob es für die Anwendung des § 2 Nr. 1 der 5. FeststellungsDV allgemein ausreicht, daß auf Grund einer nach dem tatsächlichen Schadenszeitpunkt durchgeführten Einheitsbewertung der Multiplikator für die Rohmiete feststeht. Jedenfalls muß für Entziehungsschäden in Fällen vorliegender Art das Rohmietverfahren aus den folgenden Gründen anwendbar sein, auch wenn die Einheitsbewertung im Verfolgungsgebiet erst nach der Entziehung durchgeführt worden ist: Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist der als Vertreibungsschaden geltende Schaden des Verfolgten in der Höhe festzustellen, die sich nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes auf den Entziehungszeitpunkt ergibt. Diese Vorschrift muß im Zusammenhang mit der die Entschädigung des Erwerbes regelnden Vorschrift des § 8 der 7. FeststellungsDV gesehen werden, und zwar auch dann, wenn im konkreten Fall ein Anspruch des Erwerbers nicht geltend gemacht wird. Für den Erwerber wäre in Fällen vorliegender Art zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes auf den 1. Januar 1945 (das ist in der Regel der für den Erwerber des entzogenen Wirtschaftsgutes maßgebende Feststellungszeitpunkt bei Bestimmung des Schadenseintritts nach § 12 Abs. 11 LAG) und mithin auf das Rohmietverfahren abzuheben, das - wie auch der vorliegende Fall bestätigt - gegenüber dem Flächenwertverfahren (für Gebiete ohne durchgeführte Einheitsbewertung, § 2 Nr. 2 der 5. FeststellungsDV) zu höheren Werten führen kann. Würde dieser "Mehrwert" aus der unterschiedlichen Bewertungsmethode nicht dem Verfolgten zugute kommen - das würde geschehen, wenn der Scheiden des Verfolgten hier nach dem Flächenwertverfahren zu berechnen wäre, wie der Beteiligte meint -, so würde der Sinn der 7. FeststellungsDV verfehlt: Der Wert des Wirtschaftsgutes, wie er sich bewertungsrechtlich im Zeitpunkt der Entziehung darstellt, soll im http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31278453 5 von 6 11/22/2022

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