- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Denn auch für den Entziehungsschaden, der nach § 5 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV als Vertreibungsschaden fingiert wird, gilt der Grundsatz des Feststellungsrechts, daß es für die Schadensfeststellung nur zwei Maßstäbe gibt: In erster Linie sind Vertreibungsschäden unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswerts festzustellen (§ 12 Abs. 1 FG); dieser repräsentiert den Wert des Vermögens in dem hier nach § 6 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV maßgebenden Entziehungszeitpunkt; ist ein festgestellter Einheitswert nicht bekannt, so ist der Ersatzeinheitswert zu ermitteln (§ 12 Abs. 2 FG). Andere Methoden der Schadensberechnung sind danach ausgeschlossen. Nur dadurch wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine möglichst gleichmäßige Entschädigung der Geschädigten gewährleistet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wert von 96.600 RM auch nicht deshalb als Schadensbetrag anzusehen, weil er der Nachlaßsteuer zugrunde gelegt worden und danach auch die Judenvermögensabgabe berechnet worden sei. Diesen öffentlich-rechtlichen Abgaben für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, die im Ausland belegen waren, liegt ein gemäß § 26 BewG ermittelter Wert zugrunde. Ein solcher Wert kann bei der hier allein einschlägigen Vorschrift des § 12 FG keine Berücksichtigung finden. Insbesondere ist der Betrag von 96.600 RM, der sich aus dem fraglichen Steuerbescheid ergibt, kein festgestellter Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 FG. Als solcher kommt nur ein Wert in Betracht, der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung festgestellt worden ist. Das fragliche Grundstück unterlag aber jedenfalls 1937 wegen seiner Lage im litauischen Staatsgebiet nicht der Einheitsbewertung für Grundstücke nach deutschem Bewertungsrecht. Ausländisches, d.h. im Ausland befindliches Grundvermögen ist nach den allgemeinen Bewertungsregeln des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes zu bewerten, nicht aber nach den Vorschriften, die im Zweiten Teil des Gesetzes für die Einheitsbewertung gegeben sind (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., § 26 Anm. 1). Soweit nach § 26 in Verbindung mit § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes von den deutschen Steuerbehörden ausländisches Grundvermögen bewertet worden ist, handelt es sich bei dem hierbei ermittelten Wert mithin nicht um den zuletzt festgestellten Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 FG. 2. Es ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Ersatzeinheitswert festzustellen. Das Verwaltungsgericht ist dabei jedoch rechtsfehlerhaft verfahren. Seine Auffassung, daß es auf den Zeitpunkt des förmlichen Eigentumsentzugs ankomme, beruht auf einer unrichtigen Auslegung des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV. Zwar wird dort die Entziehung definiert als Verlust des Eigentums unter den näher bestimmten Voraussetzungen, Angesichts der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die das gesamte Lastenausgleichsrecht beherrscht, kann jedoch auch bei der Entziehung nicht auf den Eigentumsverlust im formellen Sinn abgestellt, werden. Vielmehr muß der Verlust des Eigentums im wirtschaftlichen Sinne genügen. Wie die Revision insoweit zutreffend geltend macht, würde die enge Auslegung des Verwaltungsgerichts in vielen Fällen zu einem negativen Ergebnis führen: Verfolgte, für die mangels Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nur Ansprüche nach der 7. FeststellungsDV in Betracht kommen, müßten danach leer ausgehen, wenn es zu einer förmlichen Eigentumsentziehung nicht gekommen ist. Darauf weisen auch Kühne-Wolff (Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, 11. LeistungsDV [= 7. FeststellungsDV] § 1 Anm. 1 S. 185) hin. Da der Verfolgte, der keinen Vertreibungstatbestand in seiner Person verwirklicht hat, lastenausgleichsrechtlich nur im Rahmen der 7. FeststellungsDV entschädigt werden kann, die ihn nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 als Vertriebenen und seinen Entziehungsschaden als Vertreibungsschaden fingiert (§ 5 Abs. 2), kann auch hier - wie beim echten Vertriebenen (Urteil vom 2. Oktober 1963 - BVerwG IV C 70.63 [RLA 1964, 29]; Urteil vom 4. November 1971 - BVerwG III C 96.69 -) - nicht die Entziehung des http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31278453 4 von 6 11/22/2022

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