Der Klägerin kann aber unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein erneutes Wahlrecht
nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BBG-SchlußG zustehen. Die Revision trägt vor, nach bisherigem Recht
wäre die Klägerin durch ihre Ehe bis zum Jahre 1958/59 wirtschaftlich gesichert gewesen. Daher
hätte sie die Rente frühestens seit 1. Februar 1959 erhalten können. Aufgrund der Änderung des §
75 Abs. 2 BEG stehe ihr die Rente wegen Fehlens einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne
der Tabellensätze bereits seit 1. November 1953, zumindest seit 1. Februar 1956 zu, da das
Einkommen des Ehemannes mit Ausnahme des Steuerjahres 1956/57 ständig unter den
Tabellensätzen gelegen habe. Durch diesen Anspruch auf Rente auch für die Zeit vom 1. November
1953 bis 31. Januar 1959 habe sich im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG die
nichtgewählte Entschädigung erhöht.
Dieser Gesichtspunkt ist rechtserheblich. Das erstmalige Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEGSchlußG erwächst aus Änderungen in Art. I BEG-SchlußG, die den Grund des Anspruchs betreffen,
das erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG hingegen aus Änderungen, die
dessen Umfang erweitern. Der Umfang des Rentenanspruchs wird bestimmt durch den Zeitpunkt
für den Beginn der Rentenzahlung und durch den Monatsbetrag der Rente. Führt die Anwendung
des geänderten Rechts zu einem früheren Rentenbeginn, als er nach bisherigen Vorschriften
festzustellen gewesen wäre, dann steht dem Berechtigten im Sinne der Überleitungsvorschriften in
Art. III BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch auf Rente zu; die Rente als die nichtgewählte
Entschädigung hat sich aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöht (vgl. BGH RzW
1971, 351, 354).
Nach § 22 b der 3. DV-BEG beginnt die Rentenzahlung mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen
für den Rentenanspruch erfüllt sind. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs seit RzW 1959, 324; zuletzt 1971, 351 Nr. 12, auf der diese Vorschrift beruht,
daß die Rente für einen Zeitraum vor der Entscheidung nur seit dem Zeitpunkt verlangt werden
kann, in dem die ausreichende Lebensgrundlage endgültig nicht mehr vorhanden war.
Nach bisherigen Vorschriften (§ 82 BEG a.F.) hatte die verheiratete Frau das Wahlrecht solange
nicht, als sie infolge ihrer Ehe nachhaltig in Verhältnisse gelangt war, in denen im örtlichen
Lebensbereich eine Ehefrau oder Witwe keine Erwerbstätigkeit ausübt oder in dem die Möglichkeit
zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfange besteht, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende
Ehefrau oder Witwe einer solchen nachgeht (BGH RzW 1963, 324 Nr. 20; vgl. RzW 1972, 63 Nr.
19). Diese "Eingliederung" ist wegen der Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG, auf den § 82 Abs. 2 BEG
verweist, für das Rentenwahlrecht der verheirateten Verfolgten nicht mehr rechtserheblich. Führt
die Prüfung der Voraussetzungen in § 82 Abs. 1 BEG nach den Grundsätzen in BGH RzW 1966, 135
und 1967, 407 Nr. 20 dazu, daß die Rente früher beginnt als nach der am 17. September 1965
geltenden Rechtsauffassung, dann eröffnet Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG der Klägerin ein
neues Wahlrecht.
Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen reichen für eine Entscheidung des
Revisionsgerichts hierüber nicht aus. Zu ihrer Nachholung und zur Prüfung des Klaganspruchs unter
den dargelegten Gesichtspunkten wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 23.11.1972 – IX ZR 145/70, BeckRS 1972, 31207672
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31207672
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11/22/2022