unzulässig zurück. Die Klage auf Rente im mittleren Dienst seit 1. November 1953 und auf einen
Rentenjahresbetrag blieb in beiden Rechtszügen erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Das beklagte Land war im
Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Revision ist begründet.
Der Klägerin kann nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein erneutes Rentenwahlrecht (§§ 81, 82,
84 BEG) zustehen.
Der Anspruch auf Entschädigung des Berufsschadens wurde vor Inkrafttreten des BEGSchlußgesetzes durch unanfechtbaren Bescheid über 21.504 DM Kapitalentschädigung geregelt.
Das Recht, die Kapitalentschädigung aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG in eine Rente
umzuwandeln, beurteilt sich deshalb nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG.
Davon geht der Berufungsrichter aus. Nach seiner Auffassung fehlt es an den Voraussetzungen in
Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG für ein erstmaliges Wahlrecht. Die Klägerin hätte schon 1962 die
Rente wählen können. Es bestehe kein Grund für die Annahme, daß sie, wäre sie erwerbstätig
geblieben, mehr hätte verdienen können als von 1942 bis 1952; dieses Einkommen habe aber noch
nicht einmal den niedrigsten Richtsatz der Besoldungsübersicht Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreicht.
Auch der Ehemann habe 1962 nur noch 528 DM jährlich verdient, so daß von einer wirtschaftlichen
Sicherung durch die Ehe bei Erlaß des Bescheides im August 1962 nicht gesprochen werden könne.
Diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen tragen die Entscheidung des
Berufungsgerichts. Rechtsfehler sind nicht zu ersehen.
Die Revision wiederholt den Standpunkt der Klägerin, ihr stehe aufgrund der Änderung des § 82
Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 47, 44 BEG-SchlußG erstmalig ein Wahlrecht zu: Nach BGH RzW 1966,
135 stehe die Tätigkeit als Hausfrau einer Erwerbstätigkeit gleich; aufgrund der Neufassung des §
75 Abs. 2 BEG sei der Klägerin deshalb die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten,
die ihr ein Einkommen entsprechend den Tabellensätzen sichere.
Dem hat schon der Berufungsrichter mit Recht entgegengehalten, daß sich aus den Grundsätzen
der Entscheidung BGH RzW 1966, 135 keine hier erhebliche Änderung des § 82 Abs. 1 BEG durch
das BEG-Schlußgesetz ergebe. Denn die Frage, ob die Voraussetzungen in § 82 Abs. 1 BEG für das
Wahlrecht der berufsgeschädigten verheirateten Verfolgten bereits dadurch entfallen, daß sie eine
ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich nur noch dem Familienhaushalt zu widmen, wird
durch keine Änderung in Art. I BEG-SchlußG berührt. Vielmehr handelt es sich um die Feststellung
der Verfolgungskausalität, die nach neuem Recht nicht anders entschieden werden kann als nach
bisherigem Recht. Selbst wenn also wegen freiwilliger Berufsaufgabe der Ehefrau im Interesse der
Haushaltsführung nach früherer Rechtsauffassung die Voraussetzungen in § 82 Abs. 1 BEG für das
Wahlrecht zu verneinen gewesen wären, hätte die Änderung in § 82 Abs. 2, § 75 Abs. 1, 2 BEG
durch Art. I Nr. 47, 44 BEG-SchlußG kein erstmaliges Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEGSchlußG begründet (vgl. BGH RzW 1972, 63 Nr. 19). Da der Klägerin schon nach bisherigen
Vorschriften ein Wahlrecht zustand, kann es durch eine Änderung in Art. I BEG-SchlußG nicht
erstmalig begründet worden sein.
Das Oberlandesgericht hat auch geprüft, ob der Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein
erneutes Wahlrecht zusteht. Es hat dies verneint, weil die Änderung des § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG
durch Art. I Nr. 48 a BEG-SchlußG keine Erhöhung der Rente als der nichtgewählten Entschädigung
bedeute. Dieser Standpunkt stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein; auf
die Entscheidung in RzW 1970, 325 Nr. 35 wird verwiesen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31207672
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11/22/2022