(hoheitlichem) Zwang, wie zum Beispiel bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen. Typisch
ist dabei zum Beispiel die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeiten an besSmmte
Unternehmen, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Eine verrichtete Arbeit
enuernt sich umso mehr von dem Typus des Arbeits-/BeschäTigungsverhältnisses und
nähert sich dem Ty- pus der Zwangsarbeit an, je weiter sie durch hoheitliche Eingriffe
überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann. 47 Eine aus eigenem
Willensentschluss aufgenommene BeschäTigung liegt hingegen vor, wenn der GheJoBewohner hinsichtlich des Zustandekommens oder der Durchführung der Arbeit noch eine
DisposiSonsbefugnis, zumindest dergestalt haJe, dass er die Annahme oder Ausführung der
Arbeit auch ohne Gefahr von Leib, Leben oder seine Resureiheit ablehnen konnte (BSG,
Urteil vom 2. Juni 2009, B 13 R 139/08 R m.w.N., juris, Rn. 21). 48 Auch die Annahme einer
vom Judenrat angebotenen Arbeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal der „aus eigenem
Willensentschluss“ zustande gekommenen BeschäTigung (BSG, Urteile vom 2. Juni 2009, B
13 R 81/08 R und B 13 R 139/08 R m.w.N.). 49 Vorliegend war die BeschäTigung der Klägerin
in landwirtschaTlichen Betrieben in der Nähe des GheJos mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit der Unterbringung der Klägerin in dem Kinderheim verknüpT und
steht damit zur Überzeugung des Senats einer Arbeit gleich, die in der vorgenannten Weise
vom Judenrat vermiJelt wurde. Es stellt für den Senat keinen rechtserheblichen Unterschied
dar, ob ein Jugendlicher oder Erwachsener eine TäSgkeit vom Judenrat zugewiesen bekommt
oder ob ein Waisenkind eine solche TäSgkeit durch das ihm als AufenthaltsstäJe dienende
Waisenheim bzw. dessen Leitung zugeteilt erhält. 50 Darüber hinaus steht auch das niedrige
Alter der Klägerin der Annahme einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen
BeschäTigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht entgegen. Die Klägerin war in dem
hier in Betracht zu ziehenden Zeitraum von Januar bis März 1944 zehn Jahre alt. Das
Bundessozialgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (SozR 3-5070, § 14 Nr. 2)
deutlich gemacht, dass im Zuge der GheJo-Rechtsprechung keine Lebensalters-Untergrenze
von 14 Jahren, wie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Ersatzzeiten,
zugrunde zu legen ist. Ein Mindestalter war überdies seit dem Gesetz über Änderung des
Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungsordnung vom 10.
November 1922 (ReichsgesetzblaJ I, S. 849) auch nicht mehr in § 1226
Reichsversicherungsordnung alter Fassung geregelt, weil wegen des Schutzcharakters der
Rentenversicherungspflicht auch eine verbotswidrige Kinderarbeit zur Versicherungspflicht