rumänischen Allianz und der Verfolgungsgeschichte vor Ort, das im AuTrage des
Landessozialgerichts Nordrhein-Wesualen in einem Rechtsstreit zum Aktenzeichen L 18 KN
156/13 erstaJet worden war. 27 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. April 2016
haben die Beteiligten einen Teilvergleich hinsichtlich der Rentengewährung geschlossen.
Danach wird die Frage der Rentengewährung im vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter
verfolgt. Die Beklagte wird nach Abschluss des Vormerkungsverfahrens unter
Zugrundelegung von dessen Ergebnis einen neuen Bescheid über die Rentengewährung
erteilten. Hierbei wird sie von einer Antragstellung im Jahr 2010 ausgehen und sich weder
auf Verwirkung noch auf Verjährung noch auf sonsSge zeitliche Ausschlussgründe
berufen. 28 Die Klägerin beantragt, 29 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September
2015 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5. August 2011 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 zu verurteilen, die Zeit von
Februar 1942 bis März 1944 als glaubhaT gemachte Beitragszeit nach § 1 ZRBG
vorzumerken. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Sie hält die
angefochtene Entscheidung für zutreffend. 33 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
SchriTsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die im Termin zur mündlichen
Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen
sind. Entscheidungsgründe 34 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere staJhaT
gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der jetzt nur noch geltend gemachte
Vormerkungsanspruch ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch gegeben. Für den
Zeitraum von Januar bis März 1944 sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz
1 ZRBG erfüllt. Nach dieser VorschriT gilt das ZRBG 35 „für Zeiten der BeschäTigung von
Verfolgten in einem GheJo, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 36 1. die
BeschäTigung 37 a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, 38 b) gegen
Entgelt ausgeübt wurde und 39 2. das GheJo sich in einem Gebiet befand, das vom
Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, 40 soweit für diese Zeiten nicht
bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.“ 41 Diese
Voraussetzungen erfüllt die Klägerin in dem Zeitraum Januar bis März 1944. Sie ist Verfolgte
im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes. Sie hielt sich zwangsweise im Zeitraum auch
von Januar bis März 1944 im GheJo M auf, das sich im damals deutsch besetzten Gebiet T
befand. Der Aufenthalt der Klägerin im GheJo M ist glaubhaT gemacht, denn er ist