führen sollte (BSG, Urteil vom 2. Juni 2009, B 13 R 139/08 R, juris, Rn. 24). 51 Der Senat hält es für deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass bereits zehnjährige Kinder in der fraglichen Zeit, die auf sich allein gestellt in einem GheJo-Waisenheim lebten, TäSgkeiten etwa in nahe gelegenen landwirtschaTlichen Betrieben von ernsthaTem wirtschaTlichen Wert verrichtet haben. Es handelte sich dabei zwar fraglos um Kinderarbeit, diese stand aber aus den bereits genannten Gründen der Annahme eines sozialversicherungspflichSgen BeschäTigungsverhältnisses nicht entgegen. 52 Die Klägerin hat die BeschäTigung auch gegen Entgelt ausgeübt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ZRBG). Zwar hat die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum weder Bargeld noch LebensmiJelcoupons erhalten, doch sind die von der Klägerin erhaltenen NahrungsmiJel, die sie für ihre Arbeit in den landwirtschaTlichen Betrieben erhielt, gleichfalls als Entgelt zu werten. Denn Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ZRBG ist jede Entlohnung, nicht nur in Geld, sondern auch in Form von NahrungsmiJeln. Weitergehende Erfordernisse (z.B. Einhaltung einer Mindesthöhe – Miternährung einer anderen Person) müssen nicht erfüllt werden. Unerheblich ist, ob das Entgelt nur geringfügig war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in keinem angemessenen Verhältnis stand, ob als Entgelt nur Sachbezüge gewährt wurden oder ob das Geld unmiJelbar von der BeschäTigungsstelle oder von einer anderen Instanz, z.B. dem Judenrat, gewährt wurde. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass die der Klägerin ausgehändigten NahrungsmiJel wahrscheinlich nur geringen wirtschaTlichen Wert besaßen und möglicherweise gänzlich außer Verhältnis zum Umfang der geleisteten Arbeit standen; es ist gleichfalls rechtlich unerheblich, dass die Klägerin diese NahrungsmiJel wahrscheinlich nicht direkt für sich selbst verwertet hat, sondern möglicherweise auch zur Ernährung anderer Kinder dem Waisenheim zur Verfügung zu stellen haJe. Denn nur auf dieser Grundlage können Sinn und Zweck des ZRBG erfüllt werden. Das Gesetz soll Verfolgten für deren BeschäTigung während ihres Zwangsaufenthaltes in einem vom Deutschen Reich zu verantwortenden GheJo eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ermöglichen. Erforderlich ist lediglich ein Austauschverhältnis zwischen Arbeit und Entgelt, wie es der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht (BSG, Urteil vom 2. Juni 2009, B 13 R 129/08 R, juris, Rn. 27, 28). Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. 53 Im Übrigen jedoch war die Berufung zurückzuweisen. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage für die Zeiträume von Februar 1942 bis Dezember 1943 abgewiesen.

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