führen sollte (BSG, Urteil vom 2. Juni 2009, B 13 R 139/08 R, juris, Rn. 24). 51 Der Senat hält
es für deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass bereits zehnjährige Kinder in der fraglichen
Zeit, die auf sich allein gestellt in einem GheJo-Waisenheim lebten, TäSgkeiten etwa in nahe
gelegenen landwirtschaTlichen Betrieben von ernsthaTem wirtschaTlichen Wert verrichtet
haben. Es handelte sich dabei zwar fraglos um Kinderarbeit, diese stand aber aus den bereits
genannten Gründen der Annahme eines
sozialversicherungspflichSgen BeschäTigungsverhältnisses nicht entgegen. 52 Die Klägerin
hat die BeschäTigung auch gegen Entgelt ausgeübt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ZRBG).
Zwar hat die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum weder Bargeld noch
LebensmiJelcoupons erhalten, doch sind die von der Klägerin erhaltenen
NahrungsmiJel, die sie für ihre Arbeit in den landwirtschaTlichen Betrieben erhielt,
gleichfalls als Entgelt zu werten. Denn Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst.
b ZRBG ist jede Entlohnung, nicht nur in Geld, sondern auch in Form von
NahrungsmiJeln. Weitergehende Erfordernisse (z.B. Einhaltung einer Mindesthöhe –
Miternährung einer anderen Person) müssen nicht erfüllt werden. Unerheblich ist, ob das
Entgelt nur geringfügig war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in keinem
angemessenen Verhältnis stand, ob als Entgelt nur Sachbezüge gewährt wurden oder ob das
Geld unmiJelbar von der BeschäTigungsstelle oder von einer anderen Instanz, z.B. dem
Judenrat, gewährt wurde. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass die der Klägerin
ausgehändigten NahrungsmiJel wahrscheinlich nur geringen wirtschaTlichen Wert
besaßen und möglicherweise gänzlich außer Verhältnis zum Umfang der geleisteten Arbeit
standen; es ist gleichfalls rechtlich unerheblich, dass die Klägerin diese NahrungsmiJel
wahrscheinlich nicht direkt für sich selbst verwertet hat, sondern möglicherweise auch zur
Ernährung anderer Kinder dem Waisenheim zur Verfügung zu stellen haJe. Denn nur
auf dieser Grundlage können Sinn und Zweck des ZRBG erfüllt werden. Das Gesetz soll
Verfolgten für deren BeschäTigung während ihres Zwangsaufenthaltes in einem vom
Deutschen Reich zu verantwortenden GheJo eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ermöglichen. Erforderlich ist lediglich ein Austauschverhältnis zwischen
Arbeit und Entgelt, wie es der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht (BSG,
Urteil vom 2. Juni 2009, B 13 R 129/08 R, juris, Rn. 27, 28). Diese Voraussetzungen erfüllte
die Klägerin. 53 Im Übrigen jedoch war die Berufung zurückzuweisen. Zu Recht hat das
Sozialgericht die Klage für die Zeiträume von Februar 1942 bis Dezember 1943 abgewiesen.