überwiegend wahrscheinlich. Zwar hat die Klägerin in früheren Angaben nur das GheJo L erwähnt, jedoch ist im Zusammenhang aller Erklärungen von Anfang an deutlich geworden, dass die Klägerin sich jedenfalls ab dem Ende des Jahres 1943 in einem Waisenheim aufgehalten hat, das sich im GheJo M befand. 42 Es liegt ferner eine „BeschäTigung von Verfolgten in einem GheJo“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG vor. Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass jegliche BeschäTigung innerhalb und außerhalb des räumlichen Bereichs eines GheJos darunter fällt, die von Verfolgten ausgeübt wurde, während sie sich zwangsweise in einem GheJo aufgehalten haben (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juni 2009, B 13 R 139/08 R, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Klägerin übte zwar die BeschäTigung außerhalb des räumlichen Bereichs des GheJos, nämlich in landwirtschaTlichen Betrieben aus, sie hielt sich aber während dieser Zeit zwangsweise in einem GheJo auf. 43 Schließlich werden die von der Klägerin geltend gemachten GheJo-Beitragszeiten auch nicht in der israelischen NaSonalversicherung oder in einem anderen System der sozialen Sicherheit rentensteigernd berücksichSgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. ZRBG). 44 Die Klägerin hat im fraglichen Zeitraum auch eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene BeschäTigung ausgeübt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. A ZRBG). Dies ist glaubhaT gemacht, weil sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Zusammenschau der von der Klägerin abgegebenen Erklärungen für den hier fraglichen Zeitraum von Januar bis März 1944 ergibt, dass die Klägerin in betrieblicher Eingliederung Arbeiten durchgeführt hat, die nicht als Zwangsarbeiten anzusehen waren. Die Tatsache, dass die Klägerin solche Arbeiten ausgeführt hat, ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der tatsächlichen SituaSon im fraglichen Zeitraum. Auch wenn die Klägerin in dieser Zeit als 10jähriges Mädchen in einem Waisenheim im jüdischen GheJo untergebracht war, bedeutet dies nicht, dass sie dort verpflegt wurde. Vielmehr war die SituaSon, insbesondere auch was die Versorgung mit LebensmiJeln betraf, derart angespannt, dass auch Kinder nur dann Nahrung erhalten konnten, wenn sie Arbeiten verrichteten. 45 Es handelt sich auch nicht um Zwangsarbeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (ausführlich Urteil vom 2. Juni 2009 – B 13 R 81/08 R) ist die aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene BeschäTigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. A ZRBG von einer Zwangsarbeit im Sinne des Gesetzes über die Errichtung der SSTung „Erinnerung, Verantwortung und ZukunT“ vom 2. August 2000 abzugrenzen (BSG, Urteil vom 2. Juni 2009, B 13 R 139/08 R, juris, Rn. 19). 46 Zwangsarbeit ist die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem

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