rumänischen Allianz und der Verfolgungsgeschichte vor Ort, das im AuTrage des Landessozialgerichts Nordrhein-Wesualen in einem Rechtsstreit zum Aktenzeichen L 18 KN 156/13 erstaJet worden war. 27 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. April 2016 haben die Beteiligten einen Teilvergleich hinsichtlich der Rentengewährung geschlossen. Danach wird die Frage der Rentengewährung im vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter verfolgt. Die Beklagte wird nach Abschluss des Vormerkungsverfahrens unter Zugrundelegung von dessen Ergebnis einen neuen Bescheid über die Rentengewährung erteilten. Hierbei wird sie von einer Antragstellung im Jahr 2010 ausgehen und sich weder auf Verwirkung noch auf Verjährung noch auf sonsSge zeitliche Ausschlussgründe berufen. 28 Die Klägerin beantragt, 29 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2015 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 zu verurteilen, die Zeit von Februar 1942 bis März 1944 als glaubhaT gemachte Beitragszeit nach § 1 ZRBG vorzumerken. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 33 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten SchriTsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe 34 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere staJhaT gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der jetzt nur noch geltend gemachte Vormerkungsanspruch ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch gegeben. Für den Zeitraum von Januar bis März 1944 sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG erfüllt. Nach dieser VorschriT gilt das ZRBG 35 „für Zeiten der BeschäTigung von Verfolgten in einem GheJo, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 36 1. die BeschäTigung 37 a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, 38 b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 39 2. das GheJo sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, 40 soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.“ 41 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin in dem Zeitraum Januar bis März 1944. Sie ist Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes. Sie hielt sich zwangsweise im Zeitraum auch von Januar bis März 1944 im GheJo M auf, das sich im damals deutsch besetzten Gebiet T befand. Der Aufenthalt der Klägerin im GheJo M ist glaubhaT gemacht, denn er ist

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