Eine weitere, nicht daSerte, am 17. April 2015 bei Gericht eingegangene eidesstaJliche Erklärung haJe folgenden Wortlaut: 21 „Ich befand mich in T vom Oktober 1941 bis Maerz 1944. Bis zum Ende 1943 war ich im GheJo L und vom Februar 1942 bis Ende 1943 erfuellte ich mit meiner MuJer zusammen landwirtschaTliche Arbeiten, Zwangsarbeiten (ToileJen fuer die Soldaten auseben) habe ich nicht erfuellt, das ein-, zweimal in der Woche meine MuJer gemacht hat. Ich war zu jener Zeit 8-9 Jahre alt. Wenn ich solches angegeben haJe, biJe ich um Entschuldigung. Vom ende 1943 bis 03.1944 befand ich mich im Kinderheim im GheJo M, wo ich auch mit anderen Kindern landwirtschaTliche Arbeiten erfuellt haJe.“ 22 Eine weitere, am 22. Juli 2015 und ebenfalls undaSerte eidesstaJliche Erklärung haJe folgenden Wortlaut: 23 „Wie ich schon geschrieben haJe, habe ich in 2 GheJos-L und M. landwirtschaTliche Arbeiten erfuellt, dafuer bekam ich zusaetzliche LebensmiJel. Meine MuJer musste ausser der landwirtschaTlichen Arbeiten auch ein-, zweimal in der Woche Zwangsarbeiten erfuellen. Sie hat Gruben ausgehoben. Da ich noch klein war, hat man mich zu Zwangsarbeiten nicht geschickt und ich halbe solche Arbeiten nicht erfuellt. 24 Mein VS habe ich mit dem VS meiner MuJer nicht verwechselt. Wir haben beide landwirtschaTliche Arbeiten erfuellt. Ich habe nur ihre Zwangsarbeiten auch mir zugeschrieben, damit mein VS schrecklicher darstellen. Mein VS war wirklich schrecklich, aber nicht in solchem Grade, wie bei meiner MuJer.“ 25 Mit Urteil vom 22. September 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Zwar könnten auch Kinder im geringeren Lebensalter beitragspflichSge Versicherungszeiten, insbesondere in GheJos, zurückgelegt haben. Im vorliegenden Fall seien jedoch die Voraussetzungen weder für die Zeit in dem Kinderheim in dem GheJo M noch für die Zeit in dem GheJo L glaubhaT gemacht worden, weil es mehrere Möglichkeiten des Geschehensablaufes gebe, von denen keine überwiegend wahrscheinlich sei. 26 Mit ihrer Berufung zum Landessozialgericht verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie macht geltend, die widersprüchlichen Angaben in Entschädigungsverfahren einerseits und Rentenverfahren andererseits seien auf Erinnerungsschwierigkeiten und auf die unterschiedlichen Zielrichtungen des Entschädigungsrechts einerseits und des Rentenrechts andererseits zurückzuführen. Im Hinblick auf die Verhältnisse in den GheJos in T bezieht sie sich außerdem auf ein von ihr zu den Akten gereichtes Gutachten zur geopoliSschen Verordnung der VerfolgungsstäJen W/T und G/T bei der Besatzung der während des 2. Weltkriegs eroberten Gebiete der UdSSR im Zuge der deutsch-

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