Eine weitere, nicht daSerte, am 17. April 2015 bei Gericht eingegangene
eidesstaJliche Erklärung haJe folgenden Wortlaut: 21 „Ich befand mich in T vom Oktober
1941 bis Maerz 1944. Bis zum Ende 1943 war ich im GheJo L und vom Februar 1942 bis Ende
1943 erfuellte ich mit meiner MuJer zusammen landwirtschaTliche Arbeiten,
Zwangsarbeiten (ToileJen fuer die Soldaten auseben) habe ich nicht erfuellt, das ein-,
zweimal in der Woche meine MuJer gemacht hat. Ich war zu jener Zeit 8-9 Jahre alt. Wenn
ich solches angegeben haJe, biJe ich um Entschuldigung. Vom ende 1943 bis
03.1944 befand ich mich im Kinderheim im GheJo M, wo ich auch mit anderen
Kindern landwirtschaTliche Arbeiten erfuellt haJe.“ 22 Eine weitere, am 22. Juli 2015 und
ebenfalls undaSerte eidesstaJliche Erklärung haJe folgenden Wortlaut: 23 „Wie ich schon
geschrieben haJe, habe ich in 2 GheJos-L und M. landwirtschaTliche Arbeiten erfuellt,
dafuer bekam ich zusaetzliche LebensmiJel. Meine MuJer musste ausser der
landwirtschaTlichen Arbeiten auch ein-, zweimal in der Woche Zwangsarbeiten erfuellen. Sie
hat Gruben ausgehoben. Da ich noch klein war, hat man mich zu Zwangsarbeiten nicht
geschickt und ich halbe solche Arbeiten nicht erfuellt. 24 Mein VS habe ich mit dem VS
meiner MuJer nicht verwechselt. Wir haben beide landwirtschaTliche Arbeiten erfuellt. Ich
habe nur ihre Zwangsarbeiten auch mir zugeschrieben, damit mein VS schrecklicher
darstellen. Mein VS war wirklich schrecklich, aber nicht in solchem Grade, wie bei meiner
MuJer.“ 25 Mit Urteil vom 22. September 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen:
Zwar könnten auch Kinder im geringeren Lebensalter beitragspflichSge
Versicherungszeiten, insbesondere in GheJos, zurückgelegt haben. Im vorliegenden Fall
seien jedoch die Voraussetzungen weder für die Zeit in dem Kinderheim in dem GheJo M
noch für die Zeit in dem GheJo L glaubhaT gemacht worden, weil es mehrere Möglichkeiten
des Geschehensablaufes gebe, von denen keine überwiegend wahrscheinlich sei. 26 Mit
ihrer Berufung zum Landessozialgericht verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie macht
geltend, die widersprüchlichen Angaben in Entschädigungsverfahren einerseits und
Rentenverfahren andererseits seien auf Erinnerungsschwierigkeiten und auf die
unterschiedlichen Zielrichtungen des Entschädigungsrechts einerseits und des
Rentenrechts andererseits zurückzuführen. Im Hinblick auf die Verhältnisse in den GheJos
in T bezieht sie sich außerdem auf ein von ihr zu den Akten gereichtes Gutachten zur
geopoliSschen Verordnung der VerfolgungsstäJen W/T und G/T bei der Besatzung der
während des 2. Weltkriegs eroberten Gebiete der UdSSR im Zuge der deutsch-