Berücksich gung des engen zeitlichen Zusammenhangs der Taten 2 bis 4 und des engen situa ven
Zusammenhangs zwischen den Taten 3 und 4 hat die Kammer eine Gesam reiheitsstrafe von 1
(einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Strafaussetzung
zur Bewährung a) Posi ve Legalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) 77 Die Kammer konnte der nicht
vorbestra en und weitgehend geständigen Angeklagten auch mit Blick auf ihre persönlichen
Umstände, insbesondere ihr noch nicht einmal ein Jahr altes Kind und die bevorstehende Geburt
ihres zweites Kindes, eine posi ve Legalprognose stellen. Dabei hat die Kammer hat nicht
übersehen, dass die Angeklagte schon bei Begehung der Taten 2 bis 4 Mu er eines seinerzeit nur
wenige Monate alten Kindes war. Der Angeklagten ist aber nach Einschätzung der Kammer durch
das Ermi lungsverfahren und die hiesige Hauptverhandlung ihr Fehlverhalten eindrücklich
bewusst geworden. Auch wenn die Angeklagte ihre an semi sche Haltung nicht abgelegt hat, ist
sie sich doch der Gefahr einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe als Konsequenz neuerlicher
Stra aten bewusst und will diese schon ihrer Familie zuliebe vermeiden, weshalb sie nach
Einschätzung der Kammer keine Stra aten mehr begehen wird. b) Besondere Umstände (§ 56 Abs.
2 StGB) 78 Die Kammer hat nach einer Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit
insbesondere auf Grund der fehlenden Vorstrafen und der weitgehend geständigen Einlassung der
Angeklagten zugleich besondere Umstände erkannt, die trotz der verhängten Gesam reiheitsstrafe
von über einem Jahr die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung rech er gen. So hat
sich die Angeklagte insbesondere in ihrem letzten Wort mit der gebotenen Deutlichkeit von ihren
Taten distanziert und die Auswirkungen ihrer Taten auf die jüdischen Teile der Bevölkerung
zumindest anerkannt. Die Kammer hat dabei auch in den Blick genommen, dass die Taten in der
mit einer allgemeinen Reduzierung von Hemmschwellen verbundenen Anonymität des Internets
erfolgten, wobei sie nicht verkannt hat, dass hierin wegen der unüberschaubaren
Verbreitungswirkung zugleich ein erhöhtes Gefahrenpoten al solcher Taten liegt. c)
Erforderlichkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) 79
Die Kammer hat sich sehr kri sch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vollstreckung der Strafe
nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung angezeigt ist. Die Hauptverhandlung hat nach dem 7.
Oktober 2023 einen in der Geschichte der Bundesrepublik einmaligen Ans eg an semi scher
Taten ergeben, in die sich besonders die Tat vom 7. Oktober 2023 einreiht, in deren Kontext aber
auch die Taten vom 17. und 19./20. Oktober 2023 zu sehen sind. Die Kammer ist aber zu der
Überzeugung gelangt, dass die Verurteilung zu einer nicht nur unerheblichen Freiheitsstrafe unter
der Drohung eines Bewährungswiderrufs und mit ankierenden Bewährungsau agen und
-weisungen unter Berücksich gung der Persönlichkeit der Angeklagten dem Vertrauen der (auch
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jüdischen) Bevölkerung in Deutschland in die Funk onsfähigkeit des Rechtsstaats angemessen