des Bildes des sterbenden bzw. bereits getöteten israelischen Soldaten, welches von der als Terrororganisa on durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Ar kels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 verbotenen Hamas stammte, und welches sogleich das mit den Zielen der Hamas im Einklang stehende Existenzrechts Israels negierte, erfüllt zunächst den Tatbestand des Verbreitens von Propagandami eln gemäß § 86 Abs. 2, Abs. 3 und 1 StGB. 62 Das vorsätzliche Posten des Bildes des sterbenden bzw. bereits getöteten israelischen Soldaten, das von der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Ar kels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 als Terrororganisa on verbotenen Hamas stammte und im Einklang mit den Zielen der Hamas das Existenzrecht Israels negierte, erfüllt zunächst den Tatbestand des Verbreitens von Propagandami eln terroris scher Organisa onen gemäß § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und 3 StGB. 63 Zugleich war auch dieses Bild geeignet, das Sicherheitsgefühl und Rechtsemp nden der jüdischen Bevölkerung und der aus Israel stammenden Teile der Bevölkerung zu beeinträch gen, also den ö entlichen Frieden zu stören, und negierte gleichzei g durch die konkrete Art der Darstellung des getöteten bzw. im Sterben liegenden Soldaten dessen auch über seinen Tod hinauswirkende Menschenwürde. Ferner stellte das Bild als Ausdruck der feindseligen Gesinnung der Angeklagten gegenüber dem Staat Israel, seinen Repräsentanten und allen Jüdinnen und Juden den Soldaten als unwert und unwürdig dar und glori zierte hierdurch ö entlich die in dem Bild erkennbare Gewal ä gkeit und den Vernichtungskrieg der Hamas gegen den Staat Israel und seine Zivilbevölkerung, wie er durch den Angri am 7. Oktober 2023 begonnen wurde. Hierdurch hat die Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand der Billigung von Stra aten (§ 140 Nr. 2 StGB), konkret des Völkermords an der Zivilbevölkerung Israels gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB und die vorsätzliche Tötung der israelischen Bevölkerung und des abgebildeten israelischen Soldaten (§§ 211, 212 StGB), und den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 verwirklicht, hinter dem der ebenfalls verwirklichten Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Grund des Schwerpunkts der menschenverachtenden Darstellung zurücktri . 64 Auch insoweit hat die Kammer vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung geprü , ob dem Post vom 7. Oktober 2023 aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters ein anderer, stra oser Erklärungsinhalt beigemessen werden kann, dies jedoch im Ergebnis verneint. Denn es nden sich in der bereits aus sich selbst heraus unzweifelha menschenverachtenden und gewaltverherrlichenden Darstellung der abgebildeten Szene, welche die Angeklagte ohne jeglichen erläuternden oder rela vierenden Kommentar von ihrem eigenen Pro l postete, keine Anhaltspunkte für einen anderen als den ft ti ti fl ti ti fi ti tt tt ff ft ti fi fi ft ft ti ff tt ti tt ti ti ff fi ti festgestellten objek ven Sinngehalt, der durch die aus dem Bild selbst erkennbare Urheberscha

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