des Bildes des sterbenden bzw. bereits getöteten israelischen Soldaten, welches von der als
Terrororganisa on durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar
2021 zur Durchführung des Ar kels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 verbotenen
Hamas stammte, und welches sogleich das mit den Zielen der Hamas im Einklang stehende
Existenzrechts Israels negierte, erfüllt zunächst den Tatbestand des Verbreitens von
Propagandami eln gemäß § 86 Abs. 2, Abs. 3 und 1 StGB. 62 Das vorsätzliche Posten des Bildes
des sterbenden bzw. bereits getöteten israelischen Soldaten, das von der durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des
Ar kels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 als Terrororganisa on verbotenen Hamas
stammte und im Einklang mit den Zielen der Hamas das Existenzrecht Israels negierte, erfüllt
zunächst den Tatbestand des Verbreitens von Propagandami eln terroris scher Organisa onen
gemäß § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und 3 StGB. 63 Zugleich war auch dieses Bild geeignet, das
Sicherheitsgefühl und Rechtsemp nden der jüdischen Bevölkerung und der aus Israel stammenden
Teile der Bevölkerung zu beeinträch gen, also den ö entlichen Frieden zu stören, und negierte
gleichzei g durch die konkrete Art der Darstellung des getöteten bzw. im Sterben liegenden
Soldaten dessen auch über seinen Tod hinauswirkende Menschenwürde. Ferner stellte das Bild als
Ausdruck der feindseligen Gesinnung der Angeklagten gegenüber dem Staat Israel, seinen
Repräsentanten und allen Jüdinnen und Juden den Soldaten als unwert und unwürdig dar und
glori zierte hierdurch ö entlich die in dem Bild erkennbare Gewal ä gkeit und den
Vernichtungskrieg der Hamas gegen den Staat Israel und seine Zivilbevölkerung, wie er durch den
Angri am 7. Oktober 2023 begonnen wurde. Hierdurch hat die Angeklagte tateinheitlich den
Tatbestand der Billigung von Stra aten (§ 140 Nr. 2 StGB), konkret des Völkermords an der
Zivilbevölkerung Israels gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB und die vorsätzliche Tötung der israelischen
Bevölkerung und des abgebildeten israelischen Soldaten (§§ 211, 212 StGB), und den Tatbestand
der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 verwirklicht, hinter dem der ebenfalls verwirklichten
Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Grund des Schwerpunkts der menschenverachtenden
Darstellung zurücktri . 64 Auch insoweit hat die Kammer vor dem Hintergrund der Bedeutung des
Grundrechts auf freie Meinungsäußerung geprü , ob dem Post vom 7. Oktober 2023 aus Sicht
eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters ein anderer, stra oser Erklärungsinhalt
beigemessen werden kann, dies jedoch im Ergebnis verneint. Denn es nden sich in der bereits aus
sich selbst heraus unzweifelha menschenverachtenden und gewaltverherrlichenden Darstellung
der abgebildeten Szene, welche die Angeklagte ohne jeglichen erläuternden oder rela vierenden
Kommentar von ihrem eigenen Pro l postete, keine Anhaltspunkte für einen anderen als den
ft
ti
ti
fl
ti
ti
fi
ti
tt
tt
ff
ft
ti
fi
fi
ft
ft
ti
ff
tt
ti
tt
ti
ti
ff
fi
ti
festgestellten objek ven Sinngehalt, der durch die aus dem Bild selbst erkennbare Urheberscha