lediglich für diesen, den Aufruf abmildernden Teil die Urheberscha eingeräumt hat. Unabhängig von den ausgeführten technischen Uns mmigkeiten steht die angeblich eingefügte Einschränkung in deutlichem Widerspruch zu ihrer Behauptung, den Post gänzlich unbedar und in einer Art „Augenblicksversagen“ verö entlicht zu haben. Eine Abmilderung des Aufrufs dahingehend, keine Wohnhäuser anzuzünden, wäre zudem gar nicht notwendig gewesen, wenn die Angeklagte entsprechend ihrer Einlassung davon ausgegangen wäre, dass dem Aufruf ohnehin keine Folge geleistet werde. Nach dem Bekunden des Zeugen KHK ... wurde ein gleichlautender Text zudem mindestens noch über einen T. kanal verbreitet. Welcher der Aufrufe zuerst verö entlicht wurde und wer Urheber des gleichlautenden Posts auf T. war, konnte die Kammer allerdings nicht feststellen. 54 Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass die Angeklagte damit rechnete, ihr im Zusammenhang mit den Ereignissen im Gazastreifen in einer Zeit extrem aufgeheizter S mmung in B. verö entlichter Post und Aufruf zu Gewal ä gkeiten gegenüber Polizeibeamten und zur Brands ung jedenfalls an Autos und Mülltonnen werde ernst genommen werden und zu weiteren Ausschreitungen führen. 55 Die Feststellungen zu den Folgen der Demonstra on und den dabei begangenen Stra aten folgen aus den Bekundungen des Zeugen KHK ..., die durch interne Meldungen der Polizei Berlin über den Ablauf der Demonstra on bestä gt werden. Die Kammer vermochte indes nicht festzustellen, dass auch nur eine Person tatsächlich auf Grund der Wahrnehmung des Posts an der Demonstra on vom 18. Oktober 2023 teilnahm oder diesen auch nur vor der Teilnahme zur Kenntnis nahm, auch wenn dies naheliegt. dd) Tat 4 vom 19. Oktober 2023 (Fall 2 der Anklageschri ) 56 Verö entlichungszeitpunkt und Inhalt der geposteten Videos vom 19. Oktober 2023 hat die Kammer anhand der Verö entlichungsdaten und durch Inaugenscheinnahme festgestellt. Hierdurch wurde auch durch den konkreten Zusammenschni der Bewegtaufnahmen und Bilder sowie die kämpferisch klingende musikalische Untermalung der den Videos innewohnende, auf gewaltsamen Protest und Aufruhr gerichtete Bedeutungsgehalt deutlich. Das Video wurde zudem zu einem Zeitpunkt gepostet, zu dem insbesondere – aber nicht nur – der jüdische Teil der in B. lebenden Bevölkerung in seinem allgemeinen Sicherheitsemp nden und Vertrauen in die Gewährung und Aufrechterhaltung eines friedlichen Zusammenlebens aller Teile der Bevölkerung durch Polizei und Jus z aufgrund der anhaltenden und teils massiv gewal ä gen pro-paläs nensischen Proteste erheblich beeinträch gt war. Der Angeklagten war dieser Umstand zur Überzeugung der Kammer nicht nur auf Grund ihres bereits dargestellten besonderen poli schen Interesses am Nahostkon ikt sondern auch aufgrund des Umstandes bewusst, dass sie selbst in B. lebte. Beim Posten der Videos rechnete sie daher jedenfalls damit und nahm es auch billigend in Kauf, dass einerseits dieses Gefühl verstärkt würde tt ti ti ti ff ft ti fi ti ft fl ti ff ti tt ti ti ff ti ti ft ff ti tt ft fi ft ti ff und sich andererseits gewaltbereite Demonstrierende durch die glori zierende Darstellung in

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