Bevölkerung. 39 bb) Bereits im Februar 2022 ordnete die Angeklagte eine rothaarige
Polizeibeam n und einen weiteren Polizeibeamten, den Zeugen ..., allein auf Grund ihres äußeren
Erscheinungsbildes dem jüdischen Glauben zu, wie der Zeuge ... in der Hauptverhandlung
glaubha bekundet hat. Ferner erkundigte sich die Angeklagte nach den glaubha en Bekundungen
des Zeugen KHK ..., der die Chats der Angeklagten ausgewertet hat, am 13. November 2023 bei
einem Chatpartner danach, ob der Name eines Kinderarztes, den sie für ihren Sohn in Betracht
ziehe, jüdischer Herkun sei. Soweit die Angeklagte auf Vorhalt dieser beiden Umstände
angegeben hat, dass sie sich allgemein für die Herkun von Menschen interessiere und dies in
beiden Fällen nichts mit dem mutmaßlich jüdischen Glaubens der Betro enen zu tun habe, folgt
die Kammer dieser o ensichtlichen Schutzbehauptung der Angeklagten nicht. cc)
Gesamtwürdigung 40 Das über einen nicht unerheblichen Zeitraum gezeigte Verhalten der
Angeklagten macht zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass sie Hass gegenüber Jüdinnen und
Juden und auch gegenüber dem Staat Israel als jüdischem Kollek v emp ndet, wobei sie diesen
Hass sowohl gegenüber Einzelpersonen als auch der Gesamtgruppe zum Ausdruck brachte. Die
Behauptung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf Grund der jüdischen Abstammung
ihres Partners und der Freundscha zu einer Jüdin keine An semi n sein zu können, verfängt
schon deshalb nicht, weil familiäre, partnerscha liche oder freundscha liche Einzelbeziehungen
keine zuverlässigen Schlüsse auf die poli sche oder weltanschauliche Einstellungen einer Person
zulassen. Zudem hat der Zeuge ... ausdrücklich bekundet, sich nicht als Jude sondern als Moslem
zu sehen. Auch die Angeklagte, die mit ihm nach islamischem Recht verheiratet ist, betrachtet ihn
allein als solchen. c) Zu den Taten im Einzelnen aa) Tat 1 vom 8. August 2022 (Fall 3 der
Anklageschri ) 41 Dass das durch die Angeklagte am 8. August 2023 gepostete Bild eine Gruppe
von mehreren Menschen jüdischen Glaubens zeigt, schließt die Kammer daraus, dass mindestens
zwei der männlichen Personen auf dem Bild eine Kippa, also die tradi onelle Kop edeckung
männlicher Juden, tragen. Zudem ist zu erkennen, wie eine der Personen aus der Gruppe eine
große Israel agge schwenkt, wobei hierdurch der Fokus des Bildes auf dieser Person liegt.
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Dass das Bild vor der A.-A.-Moschee aufgenommen wurde, hat der in der Hauptverhandlung
gehörte Islamwissenscha ler ... bekundet, der einen Bachelorabschluss in Islamwissenscha en
und einen Masterabschluss in Arabis k erlangt hat und seit sechs Jahren beim LKA B. mit der
Bewertung religiöser Schri stücke und Äußerungen sowie mit Internetrecherchen im Bereich
Islamismus betraut ist. Er hat ausgeführt, dass er das im Hintergrund der Gruppe abgebildete
Gebäude auf Grund der äußeren Erscheinung eindeu g als A.-A.-Moschee iden
ziere. Das Bild
selbst sei nach seinen Internetrecherchen ein Standbild aus einem Video, das am 7. August 2022
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um 9.34 Uhr auf dem T. -Kanal „...“ verö entlicht worden sei. Dabei sei das Video, anders als das