19. Oktober 2023 (Fall 2 der Anklageschri ) 20 Auf dem ö entlich zugänglichen I.--Pro l der Angeklagten „@...“ verö entlichte die Angeklagte zwischen dem 19. Oktober 2023 und dem 20. Oktober 2023 einen weiteren Story-Beitrag, der aus vier hintereinander gezeigten kurzen Videos mit einer Länge von 1:16 Minuten, 35 Sekunden, 53 Sekunden und 28 Sekunden bestand. Die Aufnahmen zeigten die Unruhen und Stra aten im Bereich der P2. straße vom 18. Oktober 2023, darunter brennende Gegenstände und Autos. Über einzelnen Aufnahmen wurden die Hashtags #n., #freepales ne, #palas ne, #n. benutzt, auf einigen Ausschni en waren die weiteren Schri züge „S. ECKE P.-STR AUSNAHMEZUSTAND“, „B.“, „Free PALÄSTINA“ sowie „B. Zu Paris“ zu lesen. Zum Teil zeigten die Videoaufnahmen auch propaläs nensische Ausschreitungen in anderen Städten. So ist im ersten der Videos zu sehen, wie eine vermummte Gestalt auf dem Dach eines historischen, augenscheinlich nicht in B. be ndlichen Gebäudes eine IsraelFlagge von einem Fahnenmast en ernt und sta dessen eine Paläs na agge hisst. Die Videos waren jeweils mit dynamischer Rap-Musik mit arabischen Texten unterlegt, die den Aufnahmen im Zusammenhang mit den gezeigten Straßenszenen einen kämpferischen und aufpeitschenden Charakter verlieh. Durch das Verö entlichen der Videos brachte die Angeklagte zum Ausdruck, dass sie die oben unter 3. genannten Stra aten vom 18. Oktober 2023 (u.a. Brands ungsdelikte insbesondere an Autos, schwerer Landfriedensbruch sowie gefährliche Körperverletzungsdelikte gegenüber einschreitenden Polizeibeamten) und deren Folgen begrüßte. Dies war dazu geeignet, die einschlägig tatgeneigten Personengruppen in ihrem Handeln zu bestä gen, sie dadurch zu weiteren gleichgelagerten Taten zu mo vieren und zur weiteren Eskala on der Lage in Form weiterer schwerer Ausschreitungen in B. beizutragen. Hierauf und auf die bereits aus der Verö entlichung der Videos resul erende weitere Verunsicherung der allgemeinen Bevölkerung legte es die Angeklagte bewusst an. III. Beweiswürdigung 1. Persönliche Verhältnisse 21 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ergeben sich aus ihren insoweit glaubha en Angaben in der Hauptverhandlung, die zudem durch die Angaben ihrer Schwester ... und ihres Lebensgefährten ... gestützt wurden und an denen zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung ha e. 22 Dass die Angeklagte nicht vorbestra ist, ergibt sich aus der Auskun aus dem Bundeszentralregister vom 20. Oktober 2023. 2. Angaben der Angeklagten zu den Tatvorwürfen 23 Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung persönlich eingelassen und Fragen des Gerichts und der weiteren Verfahrensbeteiligten beantwortet. Auch im Rahmen ihres letzten Wortes hat sie nochmals Stellung genommen und Verantwortung für ihr Handeln übernommen. 24 So hat die Angeklagte die Taten insoweit in objek ver Hinsicht eingeräumt, als sie eingestanden hat, Inhaberin des I.--Accounts @... zu sein und die vier ft fi ti ti ti ft ti tt ft ti ff fl ti fi ft ft ti ti tt ti ff ft tt ff tf ti ft ff ft verfahrensgegenständlichen Posts abgesetzt zu haben. Allerdings habe es sich bei den Posts jeweils

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