dabei auch, dass ihre Äußerung von den Empfängern des Posts ernst genommen würde. Der Post der Angeklagten war, was sie ebenfalls wusste, aufgrund der auf die Verübung eines Selbstmorda entats gerichteten aggressiven Formulierung des unterlegten Kommentars dazu geeignet, in Deutschland lebende Menschen jüdischen Glaubens und/oder mit israelischer Staatsangehörigkeit in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträch gen und das Vertrauen dieser Menschen in die Gewähr der Sicherheit ihrer Person und ihrer Familien durch die deutsche Polizei und die deutsche Jus z, aber auch durch die deutsche Bevölkerung zu erschü ern. 11 Dass tatsächlich Menschen jüdischen Glaubens auf Grund des Posts getötet wurden, konnte die Kammer nicht feststellen. 2. Tat 2 vom 7. Oktober 2023 (Fall 4 aus der Anklageschri ) 12 Am 7. Oktober 2023, spätestens um 12.15 Uhr, postete die Angeklagte in einem Story-Beitrag über den o. g. Account „@...“ ein Bild, das einen augenscheinlich getöteten oder schwer verletzten, am Boden liegenden männlichen israelischen Soldaten zeigt, wobei insbesondere sein Kopf und seine Hü e in einer Blutlache liegen und eine andere Person – wahrscheinlich der Fotograf des Bildes – seinen beschuhten Fuß auf den Kopf des am Boden liegenden Soldaten stellt. Das Bild selbst war zuvor um 11.35 Uhr auf dem T. -Kanal „...“ verö entlicht worden. Sowohl in der oberen linken Ecke des Bildes als auch als Wasserzeichen im mi leren Bereich des Bildes ist als Displayname in arabischen Schri zeichen der Name „Mediennetzwerk des Feindes (A.-A.-Flut)“ zu lesen. Hierbei handelt es sich, was die Angeklagte mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm, um die o zielle Medienstelle der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Ar kels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 als Terrororganisa on verbotenen Hamas, deren Ziel die Auslöschung des Staates Israel ist. 13 Der am Morgen des 7. Oktober 2023 begonnene Angri der Hamas auf den Staat Israel wurde durch die Hamas selbst als „Opera on A.-A.-Flut“ bezeichnet. Durch die Zurschaustellung des schwer verletzten oder bereits getöteten israelischen Soldaten im Kontext mit dem auf seinem Kopf abgestellten beschuhten Fuß wollte die Angeklagte für jedermann erkennbar ihre Sympathie mit diesem Angri der Hamas und mit dem durch diese begangenen Völkermord zum Ausdruck bringen und beides zugleich gutheißen. Zudem zeigte sie mit dem Posten des Bildes ihre Missachtung gegenüber dem getöteten oder im Sterben liegenden israelischen Soldaten und negierte dessen Lebensrecht, wobei diese Missachtung allein in seiner israelischen Na onalität und dem damit mutmaßlich einhergehenden jüdischen Glauben des Soldaten begründet lag. 14 Es war der Angeklagten ebenso bewusst, dass das Bild aufgrund der herabwürdigenden und von einer aggressiven Tendenz geprägten Darstellung der abgebildeten Szene als Infragestellung des Existenzrechts des Staates Israel und zugleich als Aufruf zu Gewalt gegen die jüdische Bevölkerung ft ti ft ffi tt ti ff ff tt ti ti ti ti ff tt ft in Deutschland sowie gegen in Deutschland lebende israelische Staatsbürger aufgefasst werden

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