Rechnung trägt und bereits durch die Verurteilung Rechtsfrieden hergestellt werden kann, so dass
es letztlich einer Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe auch zur Verteidigung der
Rechtsordnung nicht bedur e. VI. Kostenentscheidung
80 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO. VII. Einziehung 81 Das zur Begehung
jedenfalls der Taten 2 bis 4 verwendete, im Eigentum der Angeklagten stehende Apple iPhone 13
nebst SIM-Karte hat die Kammer als Tatmi el gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB eingezogen. Im
Rahmen der Ermessensausübung bestand auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine
Veranlassung, von der Einziehung des Geräts mit einem geschätzten Zeitwert von etwa 600 Euro
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abzusehen.