strafmildernd berücksich gt. Schließlich hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten bedacht, dass das in ihrem Eigentum stehende, zur Begehung jedenfalls der Taten 2 bis 4 verwendete Mobiltelefon der Angeklagten von nicht unerheblichem Wert als Tatmi el eingezogen worden ist (vgl. hierzu unten VII). a) Tat 1 vom 8. August 2022 (Fall 3 der Anklageschri ) 70 Im Fall 1 hat die Kammer ihrer Strafzumessung den Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. 71 Unter Berücksich gung der oben (V. 1.) für alle Fälle zutre enden Strafzumessungserwägungen und des Umstands, dass die Tat zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits knapp zwei Jahre zurücklag, hat die Kammer bei gleichzei ger Betrachtung des konkreten Tatbildes und des rela v großen Adressatenkreises des Posts für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. b) Tat 2 vom 7. Oktober 2023 (Fall 4 der Anklageschri ) 72 Auch bei der Tat vom 7. Oktober 2023 hat die Kammer den Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB der Strafzumessung zu Grunde liegt. 73 Auch hier wurden strafmildernd die oben ausgeführten, für alle Fälle zutre enden Strafzumessungserwägungen herangezogen. Strafschärfend hat die Kammer allerdings das konkrete Tatbild, namentlich die besonders dras sch entwürdigende und von bemerkenswerter Empathielosigkeit geprägte glori zierende Darstellung des getöteten Soldaten im kontextuellen Zusammenhang zu den zum Zeitpunkt der Tat andauernden Angri en der Hamas auf Israel gewertet. Soweit die Angeklagte durch diese Tat zugleich den Stra atbestand der Billigung von Stra aten verwirklicht hat, waren zu ihren Lasten auch ihre an semi schen Beweggründe gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zu berücksich gen. Nach Abwägung all dessen hat sie für diese Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. c) Tat 3 vom 17. Oktober 2023 (Fall 1 der Anklageschri ) 74 Die Strafe für diese Tat hat die Kammer dem Strafrahmen des § 111 Abs. 2 StGB entnommen. Auch hier hat die Kammer strafmildernd die vorgenannten Strafzumessungserwägungen berücksich gt. Strafschärfend wurde indes das konkrete Tatbild bewertet, insbesondere der rela v große Adressatenkreis der Au orderung und die durch die Ereignisse im Gazastreifen an und nach dem 7. Oktober 2023 sowie die bereits erfolgten gewal ä gen Ausschreitungen in B. erheblich aufgeheizte Situa on, in die die Au orderung der Angeklagten el. Danach hat die Kammer auch für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. d) Tat 4 vom 19. Oktober 2023 (Fall 2 der Anklageschri ) 75 Für die Tat 4 hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 140 StGB entnommen und unter Berücksich gung der zuvor für alle Fälle dargestellten mildernden Strafzumessungserwägungen bei gleichzei ger Berücksich gung des konkreten Tatbildes auf eine Einzelfreiheitstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Gesamtstrafe 76 Unter nochmaliger ti ff ft ti ft ft ft ti ti ft ti tt fi ti ti tt fi ff ff ff ti ti ft ti ff ti ti ti ti ti Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände sowie unter

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