strafmildernd berücksich gt. Schließlich hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten bedacht,
dass das in ihrem Eigentum stehende, zur Begehung jedenfalls der Taten 2 bis 4 verwendete
Mobiltelefon der Angeklagten von nicht unerheblichem Wert als Tatmi el eingezogen worden ist
(vgl. hierzu unten VII). a) Tat 1 vom 8. August 2022 (Fall 3 der Anklageschri ) 70 Im Fall 1 hat die
Kammer ihrer Strafzumessung den Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. 71 Unter
Berücksich gung der oben (V. 1.) für alle Fälle zutre enden Strafzumessungserwägungen und des
Umstands, dass die Tat zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits knapp zwei Jahre zurücklag, hat die
Kammer bei gleichzei ger Betrachtung des konkreten Tatbildes und des rela v großen
Adressatenkreises des Posts für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und
schuldangemessen erachtet. b) Tat 2 vom 7. Oktober 2023 (Fall 4 der Anklageschri )
72 Auch bei der Tat vom 7. Oktober 2023 hat die Kammer den Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB
der Strafzumessung zu Grunde liegt. 73 Auch hier wurden strafmildernd die oben ausgeführten,
für alle Fälle zutre enden Strafzumessungserwägungen herangezogen. Strafschärfend hat die
Kammer allerdings das konkrete Tatbild, namentlich die besonders dras sch entwürdigende und
von bemerkenswerter Empathielosigkeit geprägte glori zierende Darstellung des getöteten
Soldaten im kontextuellen Zusammenhang zu den zum Zeitpunkt der Tat andauernden Angri en
der Hamas auf Israel gewertet. Soweit die Angeklagte durch diese Tat zugleich den Stra atbestand
der Billigung von Stra aten verwirklicht hat, waren zu ihren Lasten auch ihre an semi schen
Beweggründe gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zu berücksich gen. Nach Abwägung all dessen hat sie
für diese Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als tat- und
schuldangemessen erkannt. c) Tat 3 vom 17. Oktober 2023 (Fall 1 der Anklageschri )
74 Die Strafe für diese Tat hat die Kammer dem Strafrahmen des § 111 Abs. 2 StGB entnommen.
Auch hier hat die Kammer strafmildernd die vorgenannten Strafzumessungserwägungen
berücksich gt. Strafschärfend wurde indes das konkrete Tatbild bewertet, insbesondere der rela v
große Adressatenkreis der Au orderung und die durch die Ereignisse im Gazastreifen an und nach
dem 7. Oktober 2023 sowie die bereits erfolgten gewal ä gen Ausschreitungen in B. erheblich
aufgeheizte Situa on, in die die Au orderung der Angeklagten el. Danach hat die Kammer auch
für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als tat- und
schuldangemessen erachtet. d) Tat 4 vom 19. Oktober 2023 (Fall 2 der Anklageschri ) 75 Für die
Tat 4 hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 140 StGB entnommen und unter
Berücksich gung der zuvor für alle Fälle dargestellten mildernden Strafzumessungserwägungen bei
gleichzei ger Berücksich gung des konkreten Tatbildes auf eine Einzelfreiheitstrafe von sechs
Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Gesamtstrafe 76 Unter nochmaliger
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Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände sowie unter