beachten, dass es ausweislich des in die Hauptverhandlung eingeführten Lagebildes
An semi smus 2023 und des Verfassungsschutzberichts für dieses Jahr seit vielen Jahren einen
Ans eg an semi scher Stra aten und Übergri e gibt und sich das von der Angeklagten gepostete
Bild mit dem hinzugefügten Text hierin nahtlos einreiht. bb) Tat 2 vom 7. Oktober 2023 (Fall 4 der
Anklageschri ) 46 Dass das Bild des verletzten oder getöteten Soldaten gerade am Vormi ag des
7. Oktober 2023 gepostet wurde, folgt aus der Sicherstellungszeit sowie dem Hinweis auf die seit
dem Posten vergangene Zeit. 47 Dass das Bild einen israelischen Soldaten zeigt, folgt aus den
überzeugenden Ausführungen des Islamwissenscha lers .... Dieser hat bekundet, anhand der
Uniform und eines auf dieser angebrachten hebräischen Schri zugs sei eine Zuordnung des auf
dem Boden liegenden Soldaten zum IDF und damit zur israelischen Armee eindeu g möglich. 48
Dass dieses Bild zudem vom „Mediennetzwerk des Feindes (A.-A.-Flut)“ und damit der o ziellen
Medienstelle der verbotenen Terrororganisa on Hamas stammte, entnimmt die Kammer ebenfalls
den Bekundungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Islamwissenscha lers .... Dieser
hat ausgeführt, dass diese Zuordnung des Bildes bereits nach dem in arabischer Sprache sowohl in
der linken oberen Ecke des Bildes als auch als Wasserzeichen im Bildhintergrund be ndlichen
entsprechenden Schri zugs mit seiner besonderen kalligraphischen Darstellung eindeu g sei. Das
Bild sei nach den Bekundungen des Islamwissenscha lers ... zudem um 11.35 Uhr am 7. Oktober
2023 auf dem T. -Kanal „...“ gepostet worden. Auch im Pro lbild des Betreibers dieses Kanals sei
der Name Hamas erwähnt. 49 Soweit die Angeklagte angegeben hat, dass sie nicht gewusst habe,
dass das Bild ursprünglich von der Hamas selbst stamme, schenkt die Kammer dem keinen
Glauben, sondern ordnet diese Äußerung als Schutzbehauptung ein. Das Bild zeigt einen im
Sterben liegenden oder bereits getöteten israelischen Soldaten und dies nur etwa sechs Stunden
nach dem Beginn der Angri e der Hamas gegen den Staat Israel und seine Zivilbevölkerung. Nach
den durch den Islamwissenscha ler ... ausführlich erläuterten Ergebnissen seiner Bildrecherche
wurde das Foto mit hoher Wahrscheinlichkeit am 7. Oktober 2023 im Kampfgebiet
aufgenommenen. Da das Bild sich auch nicht etwa als objek ve Abbildung oder
Gelegenheitsfotogra e darstellt, sondern den sterbenden oder bereits getöteten Soldaten durch
die Aufstellung eine beschuhten Fußes des Fotografen auf den in einer Blutlache liegenden Kopf
zeigt und damit dieser Person ihr Existenzrecht und ihre Menschenwürde abspricht und sie
gleichsam als Trophäe des Fotografen darstellt, musste die Angeklagte mindestens damit rechnen,
dass das Bild von der den Angri führenden Hamas stammt, und nahm dies auch billigend in Kauf.
Dies folgt ferner daraus, dass die Angeklagte der arabischen Sprache in Wort und Schri mäch g
ist, so dass sie die auf dem Bild gleich zweifach angebrachte arabische Quellenangabe nicht
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verkennen konnte und auch nicht verkannte. Schließlich erkannte die Angeklagte aufgrund des