beachten, dass es ausweislich des in die Hauptverhandlung eingeführten Lagebildes An semi smus 2023 und des Verfassungsschutzberichts für dieses Jahr seit vielen Jahren einen Ans eg an semi scher Stra aten und Übergri e gibt und sich das von der Angeklagten gepostete Bild mit dem hinzugefügten Text hierin nahtlos einreiht. bb) Tat 2 vom 7. Oktober 2023 (Fall 4 der Anklageschri ) 46 Dass das Bild des verletzten oder getöteten Soldaten gerade am Vormi ag des 7. Oktober 2023 gepostet wurde, folgt aus der Sicherstellungszeit sowie dem Hinweis auf die seit dem Posten vergangene Zeit. 47 Dass das Bild einen israelischen Soldaten zeigt, folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Islamwissenscha lers .... Dieser hat bekundet, anhand der Uniform und eines auf dieser angebrachten hebräischen Schri zugs sei eine Zuordnung des auf dem Boden liegenden Soldaten zum IDF und damit zur israelischen Armee eindeu g möglich. 48 Dass dieses Bild zudem vom „Mediennetzwerk des Feindes (A.-A.-Flut)“ und damit der o ziellen Medienstelle der verbotenen Terrororganisa on Hamas stammte, entnimmt die Kammer ebenfalls den Bekundungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Islamwissenscha lers .... Dieser hat ausgeführt, dass diese Zuordnung des Bildes bereits nach dem in arabischer Sprache sowohl in der linken oberen Ecke des Bildes als auch als Wasserzeichen im Bildhintergrund be ndlichen entsprechenden Schri zugs mit seiner besonderen kalligraphischen Darstellung eindeu g sei. Das Bild sei nach den Bekundungen des Islamwissenscha lers ... zudem um 11.35 Uhr am 7. Oktober 2023 auf dem T. -Kanal „...“ gepostet worden. Auch im Pro lbild des Betreibers dieses Kanals sei der Name Hamas erwähnt. 49 Soweit die Angeklagte angegeben hat, dass sie nicht gewusst habe, dass das Bild ursprünglich von der Hamas selbst stamme, schenkt die Kammer dem keinen Glauben, sondern ordnet diese Äußerung als Schutzbehauptung ein. Das Bild zeigt einen im Sterben liegenden oder bereits getöteten israelischen Soldaten und dies nur etwa sechs Stunden nach dem Beginn der Angri e der Hamas gegen den Staat Israel und seine Zivilbevölkerung. Nach den durch den Islamwissenscha ler ... ausführlich erläuterten Ergebnissen seiner Bildrecherche wurde das Foto mit hoher Wahrscheinlichkeit am 7. Oktober 2023 im Kampfgebiet aufgenommenen. Da das Bild sich auch nicht etwa als objek ve Abbildung oder Gelegenheitsfotogra e darstellt, sondern den sterbenden oder bereits getöteten Soldaten durch die Aufstellung eine beschuhten Fußes des Fotografen auf den in einer Blutlache liegenden Kopf zeigt und damit dieser Person ihr Existenzrecht und ihre Menschenwürde abspricht und sie gleichsam als Trophäe des Fotografen darstellt, musste die Angeklagte mindestens damit rechnen, dass das Bild von der den Angri führenden Hamas stammt, und nahm dies auch billigend in Kauf. Dies folgt ferner daraus, dass die Angeklagte der arabischen Sprache in Wort und Schri mäch g ist, so dass sie die auf dem Bild gleich zweifach angebrachte arabische Quellenangabe nicht ti tt ffi ti ft fi ti ft ft ti fi ft ft ff ti ft ff ft ff ft fi ti ft ti ti ti ti verkennen konnte und auch nicht verkannte. Schließlich erkannte die Angeklagte aufgrund des

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