gespeichert: 13.07.2021, 14:40 Uhr
unbeachtlich.
Der Vermerk, dass der Angeklagte trotz Belehrung auf Aufnahme seines weiteren Vorbringens bestanden hat,
erweist hier, dass es der Urkundsbeamte mindestens in dieser Form nicht decken und damit auch nicht die
Verantwortung dafür übernehmen wollte. Das folgt auch aus dem Inhalt der Erklärungen. Die Beschwerden des
Angeklagten beziehen sich zum grossen Teil auf Vorfälle in dem Vorverfahren, die auf das Ergebnis der
Hauptverhandlung keinen Einfluss gehabt haben können. Soweit Vorgänge in der Hauptverhandlung erwähnt
werden, wie die angebliche Bedrohung durch den Vorsitzenden, dessen Ablehnung durch den Angeklagten und
die Nichtberücksichtigung des Aussetzungsantrags, fehlt es entweder an der durch §344 Abs. 2 Satz 2 StPO
vorgeschriebenen näheren Darlegung der Tatsachen, die den Mangel begründen sollen, oder die rechtliche
Erheblichkeit ist nicht ersichtlich (vgl. auch §238 Abs. 2 StPO). Es kann danach nicht angenommen werden, dass
der Urkundsbeamte auf Form und Inhalt dieses Teils der Revisionsbegründung Einfluss genommen hat.
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Das dem Vermerk nachfolgende Vorbringen des Angeklagten kann somit keine Berücksichtigung finden, da
insoweit die durch §345 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form nicht eingehalten ist.
9
II.
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Die auf die allgemeine Sachrüge erforderliche Prüfung gibt zu folgenden Bedenken Anlass:
1.
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Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen §131 StGB in Tateinheit
mit einer fortgesetzten Übertretung nach §360 Abs. 1 Nr. 11 StGB sowie wegen dreier tateinheitlich
zusammentreffender Vergehen gegen §185 StGB in Tateinheit mit einer Übertretung nach§360 Nr. 11 StGB
verurteilt.
Die Übertretungen sind jedoch verjährt. Das angefochtene Urteil wurde am 23. Januar 1953 verkündet. Die
nächste gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung bestand darin, daß der Vorsitzende am 9. Juni
1953 die Revisionsbegründung mit den Akten unter Hinweis auf §347 StPO an die Staatsanwaltschaft übersandte.
In der Zwischenzeit war die dreimonatige Verjährungsfrist des §67 Abs. 3 StGB abgelaufen. Das hat das
Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen, da es sich insoweit um eine Prozessvoraussetzung handelt.
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Die Übertretungen haben somit auszuscheiden. Der Senat hat den Schuldspruch selbst berichtigt. Eine
Einstellung des Verfahrens gemäss §260 Abs. 3 StPO kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte wegen in
Tateinheit mit den Übertretungen stehender und nicht verjährter Vergehen verurteilt worden ist.
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Es bedarf jedoch in diesen beiden Fällen der Aufhebung des Strafausspruchs, da die Möglichkeit nicht
auszuschliessen ist, dass der Schuldspruch hinsichtlich der Übertretungen Einfluss auf die Strafhöhe gehabt hat.
Ferner muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
14
2.
15
Das Landgericht hat den durch die vorsätzlich falschen Anschuldigungen Verletzten gemäss §165 StGB und den
drei Polizeibeamten, die der Angeklagte öffentlich beleidigt hat, gemäss §200 StGB die Veröffentlichungsbefugnis
zuerkannt.
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