gespeichert: 13.07.2021, 14:40 Uhr
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte, der Jude ist, betrieb in Passau in von ihm gemieteten Räumen ein Geschäft. Auf Klage des
Hauptmieters wurde er durch Urteil des Amtsgerichts in Passau vom 18. August 1950 zur Räumung verurteilt.
Seine Berufung wurde von dem Landgericht zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit und der
Vollstreckung des Urteils hat der Angeklagte gegen verschiedene Richter, den Landgerichtspräsidenten, den
Oberlandesgerichtspräsidenten, den bayerischen Justizminister und den Oberstaatsanwalt in Passau Vorwürfe
erhoben und sie insbesondere beschuldigt, aus antisemitischer Gesinnung ihre Pflichten verletzt zu haben. Auch
die Polizeibeamten, die u.a. zur Zwangsräumung herangezogen wurden, beleidigte er und leistete ihnen
Widerstand.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung, übler Nachrede, vorsätzlich falscher Anschuldigung,
Widerstands gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung, Staatsverleumdung, Sachbeschädigung sowie groben
Unfugs verurteilt, und zwar wegen neun selbständiger Handlungen. Die Revision des Angeklagten hat nur zum
Teil Erfolg.
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I.
3
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
In der zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärten Revisionsbegründung wird zunächst die "Verletzung des
materiellen Rechts" gerügt. Dann folgt der Satz:
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"Trotz Belehrung wurde auf Aufnahme bestanden."
Im Anschluß daran wird das Vorgehen des Gerichts, insbesondere des Vorsitzenden beanstandet.
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Die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterliegt an sich im Hinblick auf die allgemeine Sachrüge, auf die sich der
erwähnte Vermerk nicht bezieht, keinem Bedenken. Dagegen sind die Verfahrensrügen nicht rechtswirksam
erhoben.
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Gemäss §345 Abs. 2 StPO kann der Angeklagte die Revisionsanträge und deren Begründung nur in einer von
dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
anbringen. Zweck der Vorschrift ist, dass einerseits im Interesse des Angeklagten dessen Anträge und deren
Begründung in möglichst geeigneter Weise niedergelegt werden und andererseits dem Revisionsgericht die
Prüfung grundloser oder unverständlicher Anträge möglichst erspart bleibt (RGSt 52, 277; 64, 63). Dieser Zweck
kann nur erreicht werden, wenn der Verteidiger, Rechtsanwalt oder Urkundsbeamte die eigene Verantwortung für
das schriftlich Niedergelegte übernimmt; er ist nicht lediglich das Werkzeug des Beschwerdeführers, sondern zur
Prüfung von Form und Inhalt des Vorgetragenen und zur Belehrung verpflichtet. Gibt er zu erkennen, dass er
durch das ausdrückliche Verlangen des Angeklagten ausserstande gesetzt wird, diesen Aufgaben gerecht zu
werden, so mangelt es an der von dem Gesetz vorgeschriebenen Form und die insoweit erhobenen Rügen sind
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