gespeichert: 13.07.2021, 14:40 Uhr
Diese Entscheidung ist insoweit nicht zu billigen, als das Landgericht den Berechtigten die Auswahl der Zeitung, in
der die Veröffentlichungen erfolgen sollen, überlassen hat. Gemäss §§165, 200 StGB ist die Art der
Bekanntmachung in dem Urteil anzuordnen. Es bleibt daher kein Raum für ein Wahlrecht des Verletzten oder
Beleidigten (RG HRR 1939 Nr. 658; Urteil des BGH vom 16. Oktober 1952 - 4 StR 452/52). Das Urteil muss daher
auch in diesem Umfang zwecks Nachholung der erforderlichen Entscheidung aufgehoben werden.
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Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass es nicht zweckmäßig ist, den Lauf der
Frist für die Veröffentlichung nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft zu bestimmen; vielmehr wird es angebracht sein,
insoweit die Zustellung des Urteils für massgebend zu erklären (vgl. RG DR 1942, 1757). Das Landgericht wird
ferner aber die Aussetzung der Strafe zur Bewährung gemäss §23 StGB zu befinden haben.
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Im übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen, da das Urteil keinen weiteren ihn beschwerenden
Rechtsirrtum erkennen lässt.
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Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Heimann-Trosien
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