IV. Bei der Strafzumessung fand zugunsten beider Angeklagter Berücksichtigung, dass sie nicht vorbestraft sind. Zu Lasten beider Angeklagter fällt ins Gewicht, dass ihre Straftaten einen Angriff auf die Menschenwürde von Teilen der Bevölkerung darstellen und geeignet sind, Unruhe hervorzurufen. Zudem ist die Handlungsweise der Angeklagten mit einem hohen Maß an krimineller Energie verbunden, was zu ihren Ungunsten beachtlich ist. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten GEM sprechenden Gesichtspunkte sind Einzelstrafen von 5 Monaten Freiheitsstrafe für die Tat auf dem jüdischen Friedhof in Gotha und 60 Tagessätze & 10,00 Euro für die Tat auf dem Friedhof der jüdischen Gemeinde in Erfurt jeweils tat- und schuldangemessen. Gem. 88 54, 55 StGB waren die Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten zurückzuführen, um das Unrecht des gesamten strafbaren Handelns sachgerecht zu ahnden. Im Hinblick auf die zu stellende positive Sozialprognose konnte die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gem. 8 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Hinsichtlich des Angeklagten FÜEEMENEEREEB ist unter Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ä 25,00 Euro tat- und schuldangemessen. Das sichergestellte Handy Sony Ericson mit Ladegerät war gem. 8 74 StGB einzuziehen. V, Die Kostenentscheidung beruht auf 8 465 Abs. 1 StPO" Aus seferti gt a, centt.8..10...19 Amiszericht Gotha An Richter am Amtsgericht StPO42a - Urteilskopf a ndczeamlinDAS

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