Gl
übergebenen Schweineblutes war und der mit der SMS verbundene Hinweis auf den
Taterfolg abzielt.
Zudem spricht für die Ausführung der Tat durch den Angeklagten FBEREEEREREN auf dem
REER bei
Friedhof der jüdischen Gemeinde in Erfurt die Tatsache, dass der Angeklagte FERMEME
am
der Fleischerei SEEBEREERim Rewe Markt in der Robert-Schuhmann-Straße in Erfurt
12.11.08 einen Schweinekopf bestellte, was sich aus dem Eintrag im Kundenbestellkalender
durch die Zeugin Wiibergibt.
hat diese Bestellung jedoch nicht wie vorgesehen am 14.11.08
entgegengenommen, weil der Schweinekopf — wie üblich - in zwei Hälften geliefert wurde.
Die Einlassung des Angeklagten FÜESEEERR er habe einen ganzen Schweinekopf benötigt,
Der Angeklagte FREE
um sich aus einem Schweinekopf-Skelett eine Lampe zu bauen, vermag nicht zu überzeugen
und ist eine reine Schutzbehauptung.
Naheliegend ist vielmehr die Annahme, dass der Angeklagte FÜOEREBERZEBP seine Tat auf dem
Friedhof der jüdischen Gemeinde in Erfurt ebenso wie der Angeklagte GEEER auf dem jüdischen
Friedhof in Gotha unter Verwendung eines ganzen Schweinekopfes ausführen wollte.
Nach alledem sind im Hinblick auf die tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhänge zwischen
den Taten in Gotha und Erfurt vernünftige Zweifel am Zusammenwirken der Angeklagten und
deren Täterschaft ausgeschlossen.
1.
Mit seiner Handlungsweise hat sich der Angeklagte Cider Störung der Totenruhe in 2
Fällen, in einem Fall in Mittäterschaft (Ziffer 2.) und in einem Fall in Tateinheit mit
Volksverhetzung (Ziffer 1.) gem. 88 168 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 130 Abs. 1, Ziff. 2., Abs. 31. V.
m. 86 Abs. 1 VStGB, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
Der Angeklagte FÜREEEEEEEEb ist der in Mittäterschaft begangenen Störung der Totenruhe gem.
88 168 Abs. 2i. V. m. Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig.
S1P042a
- Urteiskopf