als Verteidigerin für CUEEER Ch
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Emm
als Verteidiger für HD FiEENEEEENh
WEHR
Sustizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht
erkannt:
Der Angeklagte GR
ist schuldig der Störung der Totenruhe in 2 Fällen, in einem Fall in
Mittäterschaft und in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung.
Gegen ihn wird eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten,
‘ deren Vollstreckung zur
Bewährung
ausgesetzt wird, verhängt.
Der Angeklagte FÜRREMEEEEIBP
ist schuldig der in Mittäterschaft begangenen Störung der
Totenruhe.
Gegen ihn wird eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen ä 25,00 Euro
verhängt.
Das Handy Sony Ericson mit Ladegerät (Sicherstellungsprotokoll vom 21.11.08) wird gemäß
8 74 StGB eingezogen.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
SıP042a - Urtellskopf