Angewandte Vorschriften für den Angeklagten CHR
88 168 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 130 Abs. 1, Ziff. 2, Abs. 3i. V.m. 86 Abs. 1 V StGB, 25 Abs. 2,
52, 53 StGB.
Angewandte Vorschriften für den Angeklagten FMEMEEEEES
85 168 Abs. 2i. V.m. Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.
GRÜNDE:
Der jährige, nicht vorbestrafte, Angeklagte Gi hat das Klassenziel der 10. Klasse erreicht
und den Beruf eines Baufacharbeiters erlernt.
Er ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II von monatlich 359,00 Euro.
Der Wjährige, nicht vorbestrafte, Angeklagte FREE
hat ciie Hauptschule
abgeschlossen und den Beruf eines Stahlbetonbauers erlernt.
Er ist als Lagerarbeiter beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 900,00 bis
950,00 Euro.
Der Angeklagte zahlt für seinen Sohn monatlich 250,00 Euro Unterhalt.
Die Angeklagten sind miteinander befreundet und verbunden durch eine rechtsextreme
Gesinnung, die sich beim Angeklagten GB
anschaulich in der üppigen Ausstattung seiner
Wohnung mit zahlreichen, teilweise mannshohen Hitlerbildern und Hakenkreuzfahnen sowie
Büchern und anderen Utensilien, die sich auf die NS - Zeit beziehen, zeigt.
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt am 17.11.2008 zwischen 00.05 Uhr und 06.15
Uhr befestigte der Angeklagte GER am Haupteingangstor des jüdischen Friedhofes in der
Eisenacher Straße in Gotha einen mit Blut übergossenen Schweinekopf, indem er diesen in den
dort befindlichen David — Stern steckte.
51P0428 - Lrteilskopf