als Verteidigerin für CUEEER Ch EEE Emm als Verteidiger für HD FiEENEEEENh WEHR Sustizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Der Angeklagte GR ist schuldig der Störung der Totenruhe in 2 Fällen, in einem Fall in Mittäterschaft und in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung. Gegen ihn wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, ‘ deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt. Der Angeklagte FÜRREMEEEEIBP ist schuldig der in Mittäterschaft begangenen Störung der Totenruhe. Gegen ihn wird eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ä 25,00 Euro verhängt. Das Handy Sony Ericson mit Ladegerät (Sicherstellungsprotokoll vom 21.11.08) wird gemäß 8 74 StGB eingezogen. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. SıP042a - Urtellskopf

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