- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn vom 1. Januar 1954 an eine monatliche Rente von 600 DM unter Anrechnung der bereits erfolgten Leistungen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht ist für den Kläger niemand erschienen. I. Der Antrag des Klägers ist dahin auszulegen, daß er die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer weiteren monatlichen Rente von 229,63 DM, nämlich in Höhe der Differenz zwischen der von ihm begehrten Rente von 600 DM und der ihm von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Rente von 370,37 DM, unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen verlangt. Auf die Erhöhung des Höchstbetrages der Rente, der mit Wirkung vom 1. April 1959 630 DM beträgt (§33 a 3. DV-BEG, Art. III 2, Abschn. Nr. 2, Art. VI Satz 2 der VO vom 25. Februar 1960, BGBl. I, 130) hat er sich nicht berufen. II. 1. Unangreifbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen; daß der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1954 an die in §93 BEG vorgesehene Rente nach Maßgabe seiner Einstufung in den höheren Dienst zu beanspruchen hat, und daß für die Höhe der Rente die Kapitalentschädigung, an deren Stelle sie tritt, maßgebend ist (§35 3. DV-BEG). Zweifelsfrei steht ferner fest, daß der Entschädigungszeitraum am 1. Juni 1936 beginnt. 2. Es handelt sich allein noch darum, ob die Entschädigungsbehörde, das Landgericht und das Kammergericht mit Recht angenommen haben, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1945 aus seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und der Entschädigungszeitraum deshalb mit dem 31. Dezember 1944 sein Ende gefunden habe (§75 Abs. 1, 2, §92 Abs. 1 BEG). Der Kläger hat nach den vom Berufungsgericht getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen von 1945 bis 1952 Arbeitseinkünfte in englischer Währung erzielt, die, wenn sie nach dem amtlichen Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet werden, das Einkommen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes mit dem Versorgungszuschlag in der dem Lebensalter des Klägers entsprechenden Altersstufe, wie es in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ausgewiesen ist, erheblich übersteigen. In den folgenden Jahren erreichte das Einkommen des Klägers dagegen bei dieser Umrechnung die Tabellenwerte nicht. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß für die Umrechnung nur der amtliche Devisenkurs in Betracht komme, da sich für die Jahre 1945 bis 1952 keine Abweichung von mindestens 10 % zu Ungunsten der Verfolgten gegenüber der Umrechnung nach der Kaufkraft ergebe (§12 Abs. 3 3. DV-BEG). Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis unbegründet. a) http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375881 2 von 4 3/28/2022

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