- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Oktober 1960 IV ZR 75/60 - dargelegt hat, stellen die von dem Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerte
der Verbrauchergeldparitäten zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema
eine geeignete und als zuverlässig anzusehende Basis für die Feststellung derjenigen
Kaufkraftrichtzahlen dar, wie sie den besonderen Bedürfnissen und Zwecken des
Entschädigungsrechts entsprechen. Die von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Werte
können allerdings nicht ohne weiteres übernommen werden; vielmehr müssen über die von dieser
Behörde durchgeführten Erhebungen hinaus weitere Güter und Leistungen in den Preisvergleich
einbezogen werden, die erfahrungsgemäß für die Verfolgten von besonderer Bedeutung sind, in den
allgemeinen Kaufkraftziffern jedoch keinen Ausdruck finden. Die vom Statistischen Bundesamt für
die Jahre 1945 bis 1951 veröffentlichten Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten zwischen dem
englischen Pfund und der Reichsmark oder der Deutschen Mark liegen nun aber durchweg 30 bis 35
% über dem amtlichen Devisenkurs; 1952 übersteigt dieser Mittelwert den Devisenkurs noch um
24 %. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht annehmen, daß die Kaufkraftziffern
des Statistischen Bundesamts, wenn sie in der für die Zwecke des Entschädigungsrechts
erforderlichen Weise durch die Erweiterung des Preisvergleichs herabgesetzt werden, jedenfalls
nicht so weit absinken, daß die Kaufkraft für die Jahre 1945 bis 1952 um 10 % geringer als der
amtliche Devisenkurs anzusetzen ist.
Das Berufungsgericht hat von einer Beweiserhebung darüber abgesehen, weil eine solche
Verringerung der Kaufkraft nicht wahrscheinlich sei. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, daß es
eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich halte. Den Umfang der Beweisaufnahme über
die Kaufkraft hatte das Berufungsgericht nach freiem Ermessen zu bestimmen (§287 ZPO, §209
Abs. 1 BEG). Zu beanstanden ist allerdings die Wendung, daß die Verringerung der Kaufkraft bis
auf 10 % unter dem Devisenkurs nicht wahrscheinlich sei, denn es mußten eindeutige
Feststellungen getroffen werden; doch handelt es sich offenbar um eine ungenaue Ausdrucksweise
in Verbindung mit der nach der freier. Überzeugung des Gerichts vorzunehmenden Schätzung.
b)
Auch der Umstand, daß die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz bei der Umrechnung des in
englischer Währung erhielten Einkommens der bei ihr versicherten Personen das englische Pfund
mit 6,20 DM bewertet hat, hat dem Berufungsgericht mit Recht keinen Anlaß zu der Annahme
gegeben, die Kaufkraft des englischen Pfundes sei in den fraglichen Jahren um mindestens 10 %
von dem amtlichen Devisenkurs abgewichen. Auf die in diesem Zusammenhang in dem
angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen und die dagegen von der Revision erhobenen
Einwendungen braucht nicht eingegangen zu werden; denn der von der Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz verwendete Umrechnungskurs kann im Entschädigungsrecht nicht in Betracht
kommen, wie auch die Zuschläge, die die deutschen Auslandsbeamten in England zu ihrem Gehalt
bekommen, unmaßgeblich sind.
Der Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 28. Oktober 1960 ausgeführt, daß das von dem
Statistischen Bundesamt veröffentlichte Zahlenwerk auf umfassenden Preisvergleichen an Hand des
umfangreichen Materials fußt, das im besonderen dieser Behörde zur Verfügung steht, daß die von
dieser Behörde angewendete Methode in der Wissenschaft anerkannt ist, und daß die von ihr
ermittelten Werte als solche deshalb als besonders zuverlässig erscheinen. Demgegenüber kann
nicht auf die Kaufkraftberechnungen solcher Stellen zurückgegriffen werden, denen zwangsläufig
geringere wissenschaftliche Möglichkeiten zu Gebote stehen, und die auch nicht das umfassende
Material zur Verfügung haben, wie es das Statistische Bundesamt besitzt. So kann auch der von der
deutschen Botschaft in London erteilten Auskunft über die Kaufkraft des englischen Pfundes, die der
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375881
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3/28/2022