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der Zurechnung) gemeint ist, wenn in §30 Abs. 1 BEG angeordnet wird, daß sich der Umfang und
die Erfüllung des Heilverfahrensanspruchs nach dem Unfallfürsorgerecht der Bundesbeamten richte.
In §10 Abs. 2 der 2. DV-BErgG und in §9 Abs. 2 der 2. DV-BEG vom 23.11.1956 war zunächst die
entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften des Dienstunfallrechts
vorgeschrieben. Durch die Verordnung zur Änderung der 1., 2. und 3. DV-BEG vom 16.12.1958
wurde der Begriff der entsprechenden Anwendung durch den der sinngemäßen Anwendung ersetzt.
Wach der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 25/68 S. 4) bezweckte diese Änderung "den
Entschädigungsorganen eine elastischere Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften über
das Heilverfahren als bisher zu ermöglichen". Bei der Übernahme der Bestimmung in §30 Abs. 1
BEG durch Art. I Nr. 20 BEG-SchlußG ist zwar "sinngemäß" wieder durch "entsprechend" mit
Wirkung vom 18.9.1965 ersetzt worden (Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG). Damit sollte aber keine
sachliche Änderung dahin vorgenommen werden, daß im Falle vergleichbarer
Anknüpfungsmerkmale das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht strikt, ohne die Möglichkeit einer
elastischen Handhabung, anzuwenden sei, und erst recht sollte und konnte dadurch nicht die nur
sinngemäße Anwendung des Beamtenunfallrechts für die Vergangenheit ins Unrecht gesetzt
werden. Daß derartige weitgehende Änderungen nicht beabsichtigt waren, ergibt die Begründung
des Regierungsentwurfs zum BEG-Schlußgesetz (BT-Drucks. IV/1550 S. 26), in der zu dieser
Gesetzesänderung nur gesagt wird, der neu eingeführte Satz 2 sei im wesentlichen aus §9 Abs. 2
der 2. DV-BEG übernommen. In übrigen hat sich der Verordnungsgeber bei der Neufassung der 2.
DV-BEG auf Grund des BEG-Schlußgesetzes mit der Einfügung der Bestimmung des §8 Abs. 2, die
nach der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 38/66 S. 3) "einerseits den Interessen der
Berechtigten dient, aber auch einem Bedürfnis der Verwaltungspraxis entspricht", für die
Behandlung verfolgungsmitverursachter Gesundheitsschäden auf den Boden der Zurechnung aller
adäquaten Folgen der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gestellt, und zwar auch für den
Fall, daß die Verfolgung nur eine abgrenzbare Verschlimmerung vorhandener Störungen bewirkt
hat.
Die Anwendung der im Schadensersatzrecht geltenden Grundsätze der Zurechnung in den Grenzen
der Adäquanz von Bedingung und Folge auf das Heilverfahrensrecht hat unabweisbare Gründe.
Wenn das Dienstunfallrecht jeden Anspruch auf Unfallfürsorge davon abhängig macht, daß
Unfallgeschehen und Schadensfolgen wesentlich von den Bedingungen bestimmt werden, die
gerade der Dienst des Betroffenen gesetzt hat, und daß nicht andere bedingungen die
überwiegende (prägende) Ursache darstellen (BVerwGE 26, 332, 37, 203; Plog-Wiedow BBG §135
Anm. 10 b), dann rechtfertigt sich diese Beschränkung aus dem Dienstverhältnis des Beamten. Der
Dienstherr tritt einmal auch für außergewöhnliche, nicht mehr adäquate Folgen der dienstlichen
Betätigung ein (BVerwGE 26, 332), sofern der Dienst eine wesentliche Ursache des Unfalls und
Schadens war; zum anderen gewährt er dem Beamten laufende Bezüge und zu allen
Heilaufwendungen Beihilfe, sofern die Unfallfürsorge nicht eingreift. Der Verfolgte erhält hingegen
nach §§31, 36 BSG Abfindungen, die nicht nach dem Grundsatz der vollen Alimentation bemessen
sind; der Beihilfe im Krankheitsfall vergleichbare Zuwendungen erhält nur die kleine Gruppe der im
Bundesgebiet lebenden Verfolgten seit dem 18.9.1965 (§§141 a ff BEG). Der Senat hat auf diesen
Unterschied der Lage schon in der Entscheidung RzW 1955, 89, wenn auch in anderem
Zusammenhang, hingewiesen. Auch von den Kriegsopferschäden, mit denen die
Verfolgungsschäden dort verglichen werden, unterscheiden sie sich grundlegend dadurch, daß sie
auf Unrechtsmaßnahmen eben desjenigen beruhen oder mitberuhen, für den der
Entschädigungspflichtige eintritt. Für die Verfolgten werden deshalb allein durch die Anwendung der
Grundsätze des adäquaten ursächlichen Zusammenhangs auch in dem hier in Rede stehenden
Bereich sachgerechte Ergebnisse erzielt. Der Senat vermag daher den Ländern weder für die Zeit
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