- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Das Landgericht hat ihr den verlangten, infolge eines Rechenfehlers jedoch zu niedrig angesetzten
Betrag von 10.960 DM zuerkannt. Mit der Berufung hat das beklagte Land um Abweisung der
Klage, mit der Anschlußberufung hat die Klägerin um Verurteilung des Landes zur Zahlung von
weiteren 1.386 DM gebeten. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auch den Mehrbetrag
zuerkannt.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Klageabweisung. Die Klägerin bittet um
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Der Berufungsrichter führt aus, die Klägerin befinde sich seit 1955 wegen des Leidens, das als
verfolgungsbedingt anerkannt sei und für das ihr ein Heilverfahren zustehe, in Anstaltspflege. Die
Pflege wegen Hilflosigkeit (§30 Abs. 1 BEG, §138 Abs. 1 BEG) brauche nicht auf einen Heilerfolg
gerichtet zu sein. Entgegen der Auffassung des Beklagten hänge die Erstattung der Pflegekosten
nicht davon ab, daß die Hilflosigkeit überwiegend durch das Verfolgungsleiden verursacht werde.
Das werde zwar in Nr. 2.93 der Heilverfahrensrichtlinien der Länder vertreten, finde aber im
Bundesentschädigungsgesetz und im Beamtenrecht keine Stütze. Vielmehr ergebe §8 Abs. 2 der 2.
DV-BEG, daß der Heilverfahrensanspruch auch dann für den gesamten Schaden bestehe, wenn der
in einer abgrenzbaren Verschlimmerung bestehende Verfolgungsschaden auf den
heilbehandlungsbedürftigen Zustand nicht ohne Einfluß ist. Da die Richtlinien der Länder die
Gerichte nicht bänden, seien die Aufwendungen der Klägerin für ihre Pflege erstattungsfähig.
Die Revision geht davon aus, daß Pflege im Sinne des hier nach §30 Abs. 1 BEG entsprechend
anzuwendenden §137 Abs. 1 Nr. 3 BBG als Teil der Heilbehandlung nur anzusehen sei, soweit der
Unfallschaden noch nicht unheilbar geworden sei. Sei die Heilbehandlung beendet, so hänge die
Erstattung von Pflegekosten nach §138 BBG, §11 der DV zu §137 BBG und deren Auslegung durch
Rechtsprechung und Rechtslehre davon ab, ob die Hilflosigkeit infolge der Schädigung eingetreten
sei, und dies bedeute, daß sie überwiegend auf der Schädigung beruhe. Die in §30 BEG
angeordnete entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften zwinge auch zur
Übernahme dieser Auslegung in das Heilverfahrensrecht der Verfolgten; der Gesetzgeber habe
offenbar beabsichtigt, die Verfolgten insoweit nicht besserzustellen als einen Beamten. Wolle man
im Heilverfahrensrecht der Verfolgten aber nicht die Theorie von der überwiegenden Bedingung
zugrunde legen, dann fehle es hier an der Feststellung eines adäquaten
Verfolgungszusammenhangs durch das Berufungsgericht.
Im Ergebnis ist der Auffassung des Berufungsrichters beizutreten.
Das folgt freilich nicht schon aus der Vorschrift des §8 Abs. 2 der 2. DV-BEG. Sie ist hier schon
deshalb unanwendbar, weil Aufwendungen für einen Zeitraum verlangt werden, in dem sie noch
nicht galt (§25 Nr. 2 der 2. DV-BEG). Es braucht deshalb nicht näher darauf eingegangen zu
werden, daß sie nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte nur einen Zustand betrifft,
der eine Heilbehandlung erfordert und erlaubt, und daß sie den Heilverfahrensanspruch regelt,
soweit es um die in §137 Abs. 1 BBG aufgeführten Maßnahmen im Zuge einer auf Behebung,
Besserung oder Linderung gerichteten Heilbehandlung geht.
Dagegen kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie die Übertragung der
Zurechnungsgrundsätze des Dienstunfallrechts in das Heilverfahrensrecht der Verfolgten fordert.
Sie verkennt nicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem
Entschädigungspflichtigen, der für den Verfolger eintritt, die Gesundheitsstörung nach dem
Grundsatz der Adäquanz von Bedingung und Folge zuzurechnen ist. Sie nimmt aber an, daß der
Gesetzgeber für den Heilverfahrensanspruch eine Ausnahme habe machen und insofern den
Verfolgten nur wie einen dienstunfallgeschädigten Bundesbeamten habe behandeln wollen. Das
trifft jedoch nicht zu. Dabei mag es auf sich beruhen, ob auch die Haftungsbegründung (die Frage
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31375637
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11/22/2022