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BGH, Urteil vom 23.11.1972 – IX ZR 29/71LG Düsseldorf; OLG
Düsseldorf22.05.1969
BeckRS 1972,
31207622
BGH, Urteil vom 23.11.1972 – IX ZR 29/71LG Düsseldorf; OLG
Düsseldorf22.05.1969
Titel:
BGH: Urteil vom 23.11.1972 - IX ZR 29/71
Normenketten:
§ 193 BEG
§ 209 Abs. 1 BEG
§ 299 ZPO
Amtlicher Leitsatz:
§ 193 BEG regelt nur die von den Entschädigungsbehörden zu gewährende Akteneinsicht. Sind
nach Klageerhebung die Akten der Entschädigungsbehörde dem Gericht übersandt oder vom
Gericht beigezogen worden, dann regelt die sinngemäße Anwendung (§ 209 Abs. 1 BEG) des §
299 ZPO die Einsichtnahme auch in diese Akten durch die Parteien und ihre Bevollmächtigten.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 23. November 1972
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai
und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 22. Mai 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
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10/30/2022