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um 35 % zu und rechnete darauf den Vorschuß von 20.000 DM an. Die diesem Bescheid
entsprechenden Zahlungen leistete die Behörde jedoch nicht.
Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das Berufungsgericht verurteilte
zunächst den Beklagten durch ein Teilurteil vom 7. Juli 1966, der Klägerin insgesamt 3.087 DM zu
zahlen, nämlich die ihr durch den Bescheid vom 9. April 1965 zuerkannte Kapitalentschädigung und
Rente für die Zeit bis 31. Dezember 1965 nach Abzug des Vorschusses. Diesem Urteil kam das
beklagte Land nach. Außerdem erließ die Entschädigungsbehörde am 16. Januar 1967 einen
"Änderungsbescheid", in dem sie der Klägerin unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen die ab
1. September 1965 neu berechnete Mindestrente zuerkannte. Diesen Bescheid führte die Behörde
auch aus.
Zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung ordnete das Berufungsgericht
Beweiserhebungen an. Die Klägerin lehnte es ab, sich weiteren ärztlichen Untersuchungen zu
unterziehen. Sie verlangte insbesondere, daß zunächst die Verwaltungsakten ihrem
Prozeßbevollmächtigten zur Einsichtnahme übersandt würden. Ihren im Januar 1968 gestellten
Antrag, das beklagte Land durch einstweilige Verfügung dazu anzuhalten, hatte das
Berufungsgericht durch Urteil vom 7. März 1968 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den
ordentlichen Gerichten abgelehnt.
Mit Urteil vom 22. Mai 1969 wies das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurück, soweit es
ihr nicht durch das Teilurteil vom 7. Juli 1966 entsprochen hatte. Mit der Revision verfolgt die
Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es bei der Prüfung, ob der Klägerin die verlangten
Mehrleistungen zustehen, weder an die Bescheide der Entschädigungsbehörde noch an sein
Teilurteil in irgendeiner Beziehung gebunden ist. Es bejaht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin
gemäß § 160 BEG. Dafür genüge es, daß die Klägerin jüdischen Glaubens sei und aus dem Bereich
des Ostblocks stamme. Den von der Klägerin vorgetragenen Verfolgungstatbestand unterstellt das
Berufungsgericht als richtig. Hinsichtlich der behaupteten Mißhandlungen durch ihre Dienstherrin
während der Zwangsarbeit stehe freilich Aussage gegen Aussage. Selbst wenn man diesen Bereich
jedoch ausklammern wollte, worüber sich das Gericht nicht auszusprechen brauche, bleibe immer
noch ein sehr schwerer Verfolgungstatbestand übrig. Den medizinischen Sachverhalt hält das
Berufungsgericht jedoch für so ungenügend geklärt, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der
Klägerin um mindestens 25 % nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden
könne. Die Bescheinigungen des behandelnden Arztes enthielten nur allgemeine Redewendungen.
Nach der Lebenserfahrung könne das Gericht kein bestimmtes Krankheitsschicksal unterstellen. Das
Leben der Klägerin nach der Verfolgung spreche nicht für eine allzugroße Beeinträchtigung ihrer
Gesundheit. Das Gutachten des Vertrauensarztes Dr. J
sei zu summarisch. Seine
Schlußfolgerungen seien nach den mitgeteilten Befunden nicht begründet. Einen Antrag auf
Vernehmung des Sachverständigen Dr. J
habe die Klägerin nicht gestellt. Wenn das Gericht
einen Sachverständigen nicht als Erkenntnisquelle zulasse, brauche es ihn auch nicht zu
vernehmen. Dr. J
erneut als Sachverständigen einzuschalten, sei nicht zweckmäßig, weil die
Klägerin für die erforderliche Untersuchung dann von Australien nach Schottland reisen müßte.
Auch als sachverständiger Zeuge sei Dr. J
nicht in Erwägung zu ziehen. Es sei nicht
anzunehmen, daß er sich noch an die Krankengeschichte und die Befunde, die er vor sieben Jahren
erhoben habe, erinnern und seine schriftliche Ausarbeitung ergänzen könnte. Unter diesen
Umständen sei die Anordnung einer neuen Begutachtung gerechtfertigt gewesen. Die Klägerin habe
sich ohne ausreichenden Grund geweigert, sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Daher sei § 7
der 2. DV-BEG auf sie anzuwenden. Diese Bestimmung verschlechtere die Rechtslage der
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10/30/2022