dem Vermögensverfall nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz unterlagen. Soweit die Beklagte einwendet, der damalige BevollmächKgte der Eheleute habe mit Schreiben vom 6. März 1942 ausgeführt, das Vermögen von E. von S. sei nicht vollständig dem Reich verfallen, steht dem gegenüber, dass sich nach den Feststellungen des Wiedergutmachungsamtes vom 18. August 1950 in den Akten des Oberfinanzpräsidenten Feststellungen des Chefs der Sicherheitspolizei zum Vermögensverfall der Eheleute von Simson vom 2. Juli und 30. Oktober 1944 befunden haben. Diese mögen rechtswidrig gewesen sein, weil E. von S. schon vor In-KraZ- Treten der Verordnung verstorben war, Gründe, an den Feststellungen des Wiedergutmachungsamtes zu zweifeln, gibt es jedoch nicht. Auch sind nachweislich Wertpapiere aus diesem Depot enternt worden, wofür eine Leistung an die Oberfinanzkasse erfolgte. Dabei handelte es sich zwar nicht um IG-FarbenAkKen, sondern um AkKen der IG Chemie, einem Schweizer Unternehmen, doch dass das Wiedergutmachungsamt zu den IG-Farben-AkKen keine Feststellungen getroffen hat, besagt nur, dass unbekannt ist, wo sie hingekommen sind. Auch dass für diese AkKen nach dem Krieg keine Ansprüche der Erben angemeldet wurden, belegt nicht, dass kein Schaden eingetreten ist, denn dies kann ebenso gut daran liegen, dass Anträge nur für diejenigen AkKen gestellt wurden, die nachweislich dem Deutschen Reich zugefallen waren. Da schließlich den staatlichen Stellen das Vorhandensein der IG-Farben-AkKen bekannt war, hieße es, die Beweisanforderungen zu überspannen, bei dieser Sachlage auch noch zu fordern, den konkreten Verlustvorgang feststellen zu müssen. Dafür, dass die Familie von S. nach 1945 AkKen außerhalb eines Wiedergutmachungsverfahrens zurückerhalten häOe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG sei dahingehend auszulegen, dass - entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 VermG - die Norm nur dann Anwendung finde, wenn die unmiOelbare oder miOelbare Beteiligung als solche zurückgegeben worden sei - was hier nicht der Fall sei - vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Nach der Überzeugung der Kammer bietet zum einen der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG für diese Auslegung keinen Ansatz. Vielmehr ist der Wortlaut insofern eindeuKg, als er einen Anspruch auf BruchteilsresKtuKon auch dann einräumt, wenn eine unmiOelbare oder miOelbare Beteiligung an einem Unternehmen einer verfolgungsbedingten Schädigung unterlag, das Unternehmen als solches aber nicht. Die durch den Wortlaut eindeuKg zum Ausdruck kommende Rechtsfolgenverweisung („dieser Anspruch besteht auch …“), entspricht auch der IntenKon

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